Manche Lehrer sind verbeamtet, d. h. ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bindet sie an den staatlichen Dienst, sichert sie aber auch ab. Andere arbeiten als Angestellte. Der Ruhestand ist dabei unterschiedlich geregelt.
Wenn eine Lehrerin verbeamtet wurde
In manchen Bundesländern - etwa in Baden-Württemberg - werden Lehrer verbeamtet. Das bedeutet, dass die Lehrkräfte nach einiger Zeit in den Status eines Beamten erhoben werden können und dann nicht in die reguläre Rentenkasse einzahlen.
- Dabei konnten Beamte ursprünglich im Alter von 65 Jahren in Rente gehen, doch für alle ab 1947 geborenen Jahrgänge gilt die neue Regelung, sodass diese einige Monate länger arbeiten müssen.
- Für alle, die 1964 oder später geboren wurden, gilt das Renteneintrittsalter von 67 Jahren, wovon auch eine Lehrerin betroffen ist. Ein früherer Eintritt in den Ruhestand ist mit Abzügen verbunden.
- Die Höhe der Pension richtet sich nach der Dienstzeit. Mit jedem Jahr, das eine verbeamtete Lehrerin gearbeitet hat, erhöht sich somit die Rente um einen bestimmten Punktwert, der dann im Sinne eines Prozentsatzes mit den Bezügen eines aktiven Beamten in der gleichen Besoldungsgruppe multipliziert wird.
- Ein verbeamteter Lehrer muss allerdings während der Erwerbstätigkeit keine Rentenbeiträge für den späteren Ruhestand zahlen. Dies kann als Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern gesehen werden - denen die entsprechenden Beiträge vom Lohn abgezogen werden.
Der Ruhestand bei angestellten Lehrern
- Viele Regelungen zur Organisation der Schulen können die einzelnen Bundesländer selbst treffen und daher gibt es auch Länder, in denen keine Verbeamtung stattfindet (z.B. Sachsen). Hier gelten dann die gleichen Regelungen zur Pension, wie bei anderen Angestellten auch. Die Vorteile eines Beamten fallen bei einer betroffenen Lehrerin also weg.
- Dabei erfolgt analog zu den Beamten zwar auch eine schrittweise Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand, sodass letztlich die Rente erst mit 67 Jahren angestrebt wird, aber die Höhe der Pension ist anders geregelt.
- Zudem muss eine Lehrerin, die keinen Beamtenstatus hat, Teile des Brutto-Lohns in die Rentenversicherung einzahlen und die Pension im Ruhestand richtet sich nach der Höhe des Gehalts. Wenn ein Lehrer also teilweise arbeitslos war oder weniger verdient hat, dann verringert das die Höhe seiner Rente.
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