Beachten Sie, dass bei Dienstverträgen grundsätzlich die Zahlung erst nach Leistungserbringung fällig wird. Bei Werkverträgen wird sie auch erst nach Erfüllung des Werks fällig. Die Risikoverteilung geht so sehr zulasten des Rechnungsstellers. Um das Risiko gerechter zu verteilen, können Sie Vorschüsse, Anzahlungen, Abschläge und Teilzahlungen vereinbaren. Sie sind dann berechtigt, erst eine Vorschussrechnung zu stellen, und können erst dann weiter tätig werden, wenn die Rechnung beglichen ist.
Eine Vorschuss-Rechnung stellen
- In der Vorschuss-Rechnung, wird ein Vorschuss in Rechnung gestellt. Sie können erst eine Vorschuss-Rechnung stellen, und dann später eine Schluss-Rechnung.
- Sie sollten zuerst wissen, dass es nach Ihrem Verhandlungsgeschick möglich ist, jede Art von Anzahlung zu vereinbaren, der Ihr Geschäftspartner einwilligt. Zuletzt hängt dies auch von den Gegebenheiten in Ihrer Branche ab. Sie können beispielsweise eine Drittel-Regelung vereinbaren. Hiernach ist ein Drittel der Gesamtsumme bei der Erteilung des Auftrags fällig, das zweite Drittel ist bei der Lieferung fällig und das letzte Drittel ist nach der Abnahme fällig.
- Weisen Sie stets den fälligen Rechnungsbetrag und die Umsatzsteuer, bzw. Vorsteuer auf jeder Ihrer Rechnungen auch auf Vorschussrechnungen aus. Sie sollten jeder Rechnung eine separate, durchlaufende Rechnungsnummer geben.
- Schreiben Sie die Empfängeradresse und Ihre Adresse und Ihre Steuernummer sowie Ihre Bankverbindung auf die Rechnung.
- Nun geben Sie Ihren Auftraggeber die Teilrechnung.
- Vergessen Sie nicht, am Ende Ihrer Dienste eine Abschlussrechnung zu stellen, in der Sie den restlichen Betrag fordern.
Informationen über die Rechnung
- Eine Rechnung muss stets die Steuer ausweisen. Dies gilt auch für den Vorschuss. Eine Vorschussrechnung unterliegt denselben Formanforderungen wie eine Abschlussrechnung.
- Denken Sie daran, dass jede Rechnung eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten muss.
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