Wurden Sie vom Gericht zur Räumung Ihrer Wohnung verurteilt oder haben Sie sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur Räumung verpflichtet, müssen Sie meist umgehend oder innerhalb einer meist im Urteil oder Vergleich vorgegebenen Frist Ihre Wohnung räumen. Die Räumung kann für Sie mit erheblichen Härten verbunden sein und Sie zeitlich unter erheblichen Druck setzen.
Räumungsschutzantrag rechtzeitig stellen
- Im Idealfall vereinbaren Sie mit Ihrem Vermieter einvernehmlich eine angemessene Räumungsfrist, sodass Sie ausreichend Zeit haben, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen und umzuziehen.
- Werden Sie zur sofortigen Räumung verurteilt, können Sie sich auf § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Dort regelt das Gesetz die Modalitäten einer Räumungsfrist.
- Zweckmäßig ist es, wenn Sie bereits im Gerichtsverfahren eine angemessene Räumungsfrist beantragen. Verpassen Sie diese Gelegenheit, können Sie auch noch nach der Urteilsverkündung beim Gericht nachträglich beantragen, dass das Urteil im Hinblick auf eine Räumungsfrist ergänzt wird. Zugleich beantragen Sie die einstweilige Einstellung einer bereits in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Räumungsanspruch.
- Ist für die Räumung ein Tag in der Zukunft bestimmt und noch keine Räumungsfrist benannt, können Sie spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstag, einen Räumungsschutzantrag stellen.
Maximal ein Jahr Räumungsfrist
- Das Gesetz bestimmt, dass die Räumungsfrist insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Die Frist rechnet sich vom Tage des rechtskräftigen Urteils oder bei einer künftigen Räumung ab dem Räumungstage an. Eine bereits bestehende Räumungsfrist kann auf Ihren Antrag hin auch verlängert werden, sofern Sie dafür hinreichende Gründe vortragen können.
- Durch das Räumungsurteil verwandelt sich Ihr Mietverhältnis in ein Raumnutzungsverhältnis. Als Nutzungsentschädigung kann Ihr Vermieter die bisher vereinbarte Miete oder eine eventuell höhere ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.
- Haben Sie mit dem Vermieter einen Zeitmietvertrag vereinbart, das der Vermieter fristlos aus wichtigen Gründen gekündigt hat, kann die Räumungsfrist nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Zeitmietvertrag geendet hätte.
- Ihr Vermieter kann gegen die Bewilligung einer Räumungsfrist sofortige Beschwerde einlegen, wenn er ein Interesse an einer sofortigen Räumung begründen kann.
Sie müssen eine unbillige Härte begründen
- Ihr Räumungsschutzantrag beurteilt sich dann gemäß § 765a ZPO. Sie müssen vortragen, dass eine sofortige Räumung für Ihre Person und Ihre Lebenssituation eine unbillige Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Allein der Umstand, dass ein sofortiger Umzug mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, ist nicht geeignet, das Interesse des Vermieters an einer sofortigen Räumung in den Hintergrund zu drängen.
- Beachten Sie, dass Sie Ihren Räumungsschutzantrag spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin stellen müssen. Ausnahmsweise können Sie ihn auch noch später stellen, wenn Sie ohne Ihr Verschulden an einer rechtsseitigen Antragstellung verhindert waren oder die Gründe, auf die Sie sich berufen, erst später entstanden sind.
Dem Gerichtsvollzieher sind die Hände gebunden
- Der Vermieter muss zur Durchsetzung seines Räumungsanspruchs einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Um die für den Umzug erforderliche Spedition zu bezahlen, fordert der Gerichtsvollzieher vom Vermieter je nach Umfang Ihres Hausrats in der Regel einen Kostenvorschuss in der Größenordnung von 3000 - 5000 € an. Der Gerichtsvollzieher hat bei der Räumung keinen Spielraum, da er die Räumungsfrist nicht außer Acht lassen darf.
- Beachten Sie, dass Sie diesen Kostenaufwand dem Vermieter ersetzen müssen. Ein freiwilliger Umzug erspart Ihnen diese Kosten. Gegebenenfalls sprechen Sie Ihren Vermieter an und versuchen Sie auch außerhalb der rechtlichen Gegebenheiten die Modalitäten der Räumung in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
- Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die anstehende Räumung der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, damit Sie notfalls in eine Sozialwohnung eingewiesen werden können und jedenfalls nicht obdachlos werden.
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