Was Sie benötigen
- Bedürftigkeit
- Antragsformular
- Adresse vom Familiengericht
- Prozesskostenhilfe kann für alle Gerichtsverfahren (außer Strafprozesse) beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage sind, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen. Außerdem muss die beabsichtigte Prozessführung oder Verteidigung genügend Aussicht auf Erfolg haben. Sie darf auf gar keinen Fall mutwillig sein. In einem Scheidungsprozess ist dies gegeben.
- Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung kann Ihnen nur vom Familiengericht, und auch nur auf Antrag, bewilligt werden. Außerdem erhalten Sie die staatliche Unterstützung nur für die Zukunft. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend gewährt werden, je nach Einkommensverhältnissen mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
- Hierfür müssen Sie ein Antragsformular, welches bei Gericht vorliegt, Sie von Ihrem Rechtsanwalt erhalten oder Sie hier downloaden können, vollständig ausfüllen. Bitte fügen Sie auch sämtliche geforderte Anlagen bei.
- Durch die Prozesskostenhilfe werden Gerichtsgebühren und Kosten des eigenen Rechtsanwalts bezahlt.
Berechnungsgrundlage für Prozesskostenhilfe
- Prozesskostenhilfe wird berechnet in dem Sie von Ihrem Bruttoeinkommen, zuzüglich sämtlicher weiterer Einnahmen (Kindergeld, Wohngeld etc.) Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abziehen.
- Von dem nun berechneten Nettoeinkommen können Sie weitere Positionen in Abzug bringen. Versicherungsbeiträge aus Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung bereinigen Ihr Nettoeinkommen weiterhin. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie diese Kosten belegen können. Außerdem müssen die Versicherungsbeiträge angemessen sein.
- Nun ziehen Sie weiterhin von Ihrem Nettoeinkommen die Fahrten zu Ihrer Arbeitsstätte ab. Das sind Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie berufliche Einnahmen erzielen.
- Sonstige Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts sowie berufsbedingte Aufwendungen (nur bei Erwerbstätigen) können von dem verbleibenden Nettobetrag in Abzug gebracht werden.
- Im Scheidungsfall können Sie, wenn Sie in einer eigenen Wohnung leben, die komplette Warmmiete als Abzugsposition angeben.
Abzugsfähige Belastungen bei Prozesskostenhilfe
Geben Sie in Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe auf jeden Fall weitere Belastungen an. Das Gericht wird im Einzelfall prüfen, was abzugsfähig ist.
Diese können beispielsweise sein:
- Kosten eines geplanten bzw. bereits durchgeführten Umzugs
- Mehraufwendungen für Familienereignisse (Taufe, Einschulung, Kommunion, Konfirmation etc.).
- Raten aus Darlehen oder Krediten.
- Nachhilfekosten für Kinder.
- Rechtsanwaltskosten aus früheren Prozessen, sofern Sie keine Prozesskostenhilfe erhalten haben.
- Prozesskostenhilferaten aus früheren Prozessen.
- Angemessene Schuldzinsen.
- Über die vorgenannten Positionen wird das Gericht immer im Einzelfall entscheiden, sodass es möglich sein kann, dass nicht alle geltend gemachten Belastungen in Abzug gebracht werden.
- Der verbleibende Rest ist Ihr einzusetzendes Einkommen, welches für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung, herangezogen wird.
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