Die Zustellung von Post ist eine tragende Säule unseres Gesellschafts- und Wirtschaftslebens. Kommt keine Post mehr in Ihrem Briefkasten an, müssen Sie nachforschen, wo diese verblieben ist. Gehen Sie dazu schrittweise vor.
Recherchieren Sie zunächst selbst
- Sprechen Sie zunächst Ihren Briefträger an und fragen Sie ihn, ob er Ihre Post in der Hand und in Ihren Briefkasten eingeworfen hatte. Schicken Sie sich probeweise selbst einen Brief, den Sie so gestalten, dass der Dritte sich verführen lässt, diesen zu öffnen. Markieren Sie ihn so, dass Sie Öffnungen erkennen können.
- Beschweren Sie sich ansonsten bei Ihrem Postamt und bitten Sie, nach Ihrer Post zu suchen. Hilfreich ist, wenn Sie genau bezeichnen können, von wem und welche Art von Post Sie erwarten.
- Bitten Sie den Absender Ihrer Post bei seinem örtlichen Postamt einen Nachforschungsantrag zu stellen. Bei einfachen Briefen wird es schwierig sein, da diese nicht registriert sind. Bei Einschreiben, Päckchen und Paketen lässt sich der Sendungsweg nachverfolgen. Rechnen Sie allerdings nicht mit allzu viel Engagement und Offenheit, da auch die Postunternehmen wenig Interesse daran haben dürften, eigene Unzulänglichkeiten einzugestehen.
- Haben Sie den Verdacht, dass die Post nach dem Einwurf aus Ihrem Briefkasten entschwindet, installieren Sie eine Kamera.
Strafanzeige wegen des Verdachts der Postunterschlagung
- Haben Sie den begründeten Verdacht, dass eine dritte Person Ihre Post abfängt, sollten Sie diese Person zunächst ansprechen und Ihre Verdachtsaspekte vorbringen.
- Weist diese Person jeglichen Verdacht von sich, sollten Sie bei objektiv belegbaren Ansatzpunkten, eine Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten und diese Person wegen des Verdachts der Postunterschlagung anzeigen.
- Ist Ihnen niemand Konkretes verdächtigt, erstatten Sie Strafanzeige gegen Unbekannt.
- Die Polizei wird jedenfalls bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Postunterschlagung Ermittlungen anstellen und insbesondere das Postunternehmen befragen und zu Recherchen auffordern.
- Solange Sie die Tat nicht sicher nachweisen können, sollten Sie immer von einem Verdacht sprechen. Bedenken Sie, dass Sie sich eventuell wegen Verleumdung und übler Nachrede strafbar machen.
- Objektive Ansatzpunkte für den Verdacht einer Straftat können darin bestehen, dass ein Zeuge diese Person beobachtet hat oder diese Personen Kenntnis von Fakten hat, die sie nur aus Ihrer Post erlangt haben kann.
Diese Straftatbestände sind relevant
- Sie sollten wissen, dass das Strafgesetzbuch die Postunterschlagung unter verschiedenen Aspekten unter Strafe stellt.
- So ist die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) strafbar, wenn jemand unbefugt einen verschlossenen Brief, der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet und sich vom Inhalt Kenntnis verschafft.
- Außerdem ist die Verletzung des Postgeheimnisses (§ 203 StGB) strafbar, wenn jemand unbefugt als Beschäftigter eines Postunternehmens ein an Sie adressiertes Poststück öffnet und sich von seinem Inhalt Kenntnis verschafft.
- Ferner tritt der allgemeine Straftatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) hinzu, wenn die betreffende Person das Poststück für sich behält, vernichtet oder entsorgt und somit verhindert, dass Sie in den Besitz des Poststückes gelangen.
- Beachten Sie, dass diese Postunterschlagung nur auf Antrag verfolgt wird und Sie daher bei der nächsten Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten und zusätzlich einen Strafantrag stellen müssen.
Bedenken Sie, dass es Fälle gibt, in denen die Post erst nach 20 Jahren beim Empfänger ankommt. Seien Sie also nicht allzu ungeduldig. Auf unsere Post ist schließlich durchaus Verlass.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?