Diebstahl ist eine Straftat. Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgen eine solche Straftat von Amts wegen nur, wenn sie davon Kenntnis haben.
Strafverfolgung in bestimmten Fällen nur auf Antrag
- Ist der Täter ein Angehöriger, Vormund oder Betreuer, wird die Tat nur verfolgt, wenn Sie eine Diebstahlsanzeige erstatten und die Strafverfolgung beantragen (§ 247 StGB). Erstatten Sie keine Anzeige, wird die Tat strafrechtlich nicht verfolgt.
- Ein Strafantrag ist auch dann erforderlich, wenn der Diebstahl geringwertige Sachen betrifft. Fälle dieser Art sind oft der "Mundraub", wenn der Täter im Supermarkt einen Apfel in die Tasche steckt. Diese Tat wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt.
Diebstahlsanzeige nur als Verdacht vortragen
- Eine Diebstahlsanzeige erfordert die Angabe des Sachverhalts, aus dem sich die Umstände ergeben, die die Tat als Straftat begründen. Sie sollten also genau überlegen, was, wo und wann gestohlen wurde. Je genauer und detaillierter Sie die Tatumstände schildern, desto leichter wird es für die Polizei, den Sachverhalt aufzuklären.
- Beachten Sie, dass Sie eine andere Person nur als Täter beschuldigen sollten, wenn Sie sich sicher sind, dass diese Person tatsächlich die Tat begangen hat. Spekulieren Sie nur über die Täterschaft, riskieren Sie, sich des Verdachts der falschen Verdächtigung auszusetzen und machen sich selbst strafbar. Sprechen Sie in der Diebstahlsanzeige also allenfalls von einem Verdacht der Täterschaft einer bestimmten Person.
- Die Anzeige können Sie bei der Staatsanwaltschaft, besser aber bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten. Dort können zur Aufklärung des Sachverhalts eventuell erforderliche Ermittlungen veranlasst werden.
Strafverfolgung erfordert auch ausdrücklichen Strafantrag
- Ist der Täter ein Angehöriger oder wurden geringfügige Sachen gestohlen, genügt Ihre Anzeige als solche noch nicht, um den Täter strafrechtlich verantwortlich zu machen. Nur wenn Sie ausdrücklich auch einen Strafantrag stellen, wird die Staatsanwaltschaft den Täter anklagen.
- Statt Diebstahl kommen auch noch andere strafrechtliche Tatbestände (Unterschlagung, schwerer Fall des Diebstahls, Untreue) in Betracht. Welcher Tatbestand letztlich relevant ist, braucht Sie nicht zu kümmern. Dies zu entscheiden, ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Strafrichters. Es genügt, wenn Sie den dafür maßgeblichen Sachverhalt vortragen.
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