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Polizeiliche Vorladung - das müssen Sie beachten

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Eine Vernehmung ist  etwas Aufregendes.
Eine Vernehmung ist etwas Aufregendes. © Gabi Schoenemann / Pixelio
Wenn Post von der Polizei im Briefkasten liegt, sind Sie mit einer nicht alltäglichen Situation konfrontiert. Ob nun Zeuge oder Beschuldigter - aufregend ist ein Termin bei der Polizei in jedem Fall. Aber wenn Sie gut genug informiert sind, können Sie die polizeiliche Vorladung gelassen sehen.

Wenn eine Vorladung im Briefkasten liegt

Die Polizei hat die Aufgabe, in Straf- und Bußgeldverfahren zu ermitteln. Dazu muss sie sowohl den Beschuldigten wie auch Zeugen befragen. Diese Befragungen, oder auch "Vernehmungen", führt die Polizei in der Regel in ihren Räumlichkeiten durch. Und dazu verschickt sie Einladungen. Nichts anderes ist eine "Vorladung".

  • In einer polizeilichen Vorladung ist meistens schon ganz grob angegeben, um was es dabei geht. Dies gibt Ihnen Gelegenheit, sich schon vorher Gedanken darüber zu machen, was Sie dort aussagen wollen. Wenn Sie der Meinung sind, zu dem angegebenen Tatzeitpunkt keine Beobachtungen gemacht zu haben, die hilfreich sein könnten, sollen Sie vielleicht auch zu einem anderen Detail befragt werden - dem Verbleib von Diebesgut oder wer wen kennt zum Beispiel.
  • Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie den Termin bei der Polizei wahrnehmen. Die Polizei hat keinerlei Möglichkeiten, Sie dazu zu zwingen, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen - weder als Beschuldigter noch als Zeuge. Sie können für Ihr Fernbleiben nicht bestraft werden und können zu einer Vernehmung auch nicht zwangsweise vorgeführt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie erkennungsdienstlich behandelt werden sollen. Nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt, müssen Sie erscheinen.
  • Wenn Sie zwar eine Aussage machen möchten, Ihnen aber der Termin nicht passt,. können Sie bei der Polizei anrufen und um einen anderen Termin bitten. Auch ist es der Freundlichkeit halber immer angebracht, auch bei Nichterscheinen den Termin abzusagen. Gründe brauchen Sie dafür nicht nennen.

Wie Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter angehen

  • Damit Sie von der Polizei zum Beschuldigten gemacht werden, muss ein "Anfangsverdacht" gegen Sie bestehen. Das bedeutet nicht, dass die Polizei bereits davon überzeugt ist, dass Sie tatsächlich der Täter sind.
  • Sie sind nicht verpflichtet, sich in einem Ermittlungsverfahren zu den Tatvorwürfen zu äußern. Ein altes Verteidigersprichwort lautet "Schweigen ist die schärfste Waffe der Verteidigung". In vielen Fällen ist es ratsam, wenn Sie dies beherzigen und lieber erst einmal nichts zu den Vorwürfen sagen.
  • Wenn Sie zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen, sollte Ihnen klar sein, dass Sie dort Polizisten gegenübersitzen, deren Aufgabe es ist, die Wahrheit herauszufinden. Sie sollten sich deshalb nicht der Illusion hingeben, schlauer zu sein als die Polizei und dort unbemerkt ausgedachte Geschichten erzählen zu können. Auch hat mancher am Ende dann deutlich mehr erzählt, als er es ursprünglich vorhatte.
  • Sie haben die Möglichkeit, zu einer Vernehmung als Beschuldigter entweder einen Bekannten oder auch einen Rechtsanwalt mitzunehmen.
  • In einer Vernehmung müssen Sie nur zu Ihren Personalien Angaben machen. Sie können sich auch erst einmal den Tatvorwurf anhören und sich dann überlegen, ob Sie sich dazu äußern wollen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Einlassung zum Tatvorwurf sinnvoll ist, sollten Sie vorher einen Rechtsanwalt befragen.
  • Wenn Sie Dokumente, SMS und Ähnliches besitzen, die Sie entlasten können, sollten Sie diese in jedem Fall zu Ihrer Vernehmung mitnehmen - sofern Sie Angaben zur Sache machen wollen. E-Mails sollten Sie ausdrucken. Auch ist es gut, wenn Sie Namen und Adressen von Zeugen nennen können. Notfalls findet die Polizei diese Daten aber für Sie heraus.
  • Wenn Sie noch nicht volljährig sind, ist es für die Polizei mit einer Dienstanweisung vorgeschrieben, dass auch Ihre Eltern in das Verfahren mit einbezogen werden und von einem Vernehmungstermin erfahren.

Als Zeuge können Sie gelassen bleiben

  • Auch als Zeuge müssen Sie zu dem Vernehmungstermin nicht erscheinen. Allerdings sollten Sie darüber nachdenken, dass auch Sie einmal Opfer einer Straftat sein könnten und dann auf Zeugen dringend angewiesen sind. Mit Ihrer Aussage helfen Sie vielleicht jemandem, der unverschuldet in Bedrängnis gebracht wurde.
  • Sie können als Zeuge eine Person Ihres Vertrauens als Beistand mit zu der Vernehmung nehmen. Sofern Sie Oper einer Straftat waren, können Sie sich auch an die Opferhilfe wenden. Von dort wird eine Begleitung zu solchen Terminen angeboten.
  • Wenn Sie noch nicht volljährig sind, können Sie auch Ihre Eltern mit zu der Vernehmung nehmen. Allerdings haben Ihre Eltern nach dem Gesetz von sich aus kein Recht, anwesend zu sein. Sie müssen dafür deren Anwesenheit wünschen.
  • Als Tatopfer ist es nicht Ihre Aufgabe, selbst Ermittlungen anzustellen. Sie brauchen also dem Täter vor Ihrer polizeilichen Vernehmung  die Tat nicht "nachweisen". Denn genau das macht ja die Polizei und Ihre Aussage als Zeuge soll dazu beitragen. Dem entsprechend brauchen Sie also nicht zusätzliche Beweise vorlegen, damit Sie überhaupt aussagen "dürfen" oder damit Ihre Aussage was nützt. Ihre Aussage ist für sich genommen schon ein Beweis - ein "Zeugenbeweis".
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