Grundlegendes für den Antrag
- Grundsätzlich sind die leiblichen Eltern Inhaber der elterlichen Sorge über das Kind. Die elterliche Sorge umfasst das Wohl des Kindes sowie dessen finanzielle Mittel. Sie besteht also zum einen Teil aus der Personensorge und zum anderen Teil aus der Vermögenssorge.
- Die Personensorge umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Gesundheitsrecht, das Recht der Schulbildung etc. Die Vermögenssorge soll das Wohl des Vermögens zum Schutz haben. Das heißt, die Eltern sollen das Geld des Kindes für dieses sorgfältig verwalten.
- Es besteht die Möglichkeit, ein Kind als Pflegekind aufzunehmen. Wenn Sie ein Kind als Pflegekind aufnehmen, können Sie dafür die Vormundschaft - sprich die elterliche Sorge - beantragen.
- Diese können Sie dabei ganz oder aber auch teilweise, wenn diese auch bei den leiblichen Eltern erhalten bleiben soll, beantragen.
So beantragen Sie die Vormundschaft
- Dies geschieht beim zuständigen Familiengericht. Die Vormundschaft ist wichtig, damit das Kind vertreten werden kann. Eine Vertretung des Kindes erfolgt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr.
- Sie erfolgt in den Fällen, wenn die Eltern tot sind, wenn die Kindesmutter nicht verheiratet und minderjährig ist oder wenn kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann/darf.
- Sie müssen den Antrag bei dem Amtsgericht stellen, in dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat. Verfassen Sie in das Vormundschaftsgericht ein Anschreiben, in dem Sie mitteilen, dass Sie die Vormundschaft übernehmen wollen.
- Vergessen Sie dabei nicht Ihren Namen und Adresse sowie des Kindes. Weiterhin sollten Sie den Grund angeben und erforderliche Belege in Kopie beifügen.
- Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, treten Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern ein und erhalten die elterliche Sorge übertragen.
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