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Pfändung einer Mietkaution - Wissenswertes für Mieter

Die Pfändung einer Mietkaution.
Die Pfändung einer Mietkaution.
Wenn Sie eine Wohnung mieten, ist es üblich, dass der Vermieter eine Mietkaution verlangt. Diese beträgt oft 2-3 Kaltmieten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Mietkaution auch der Pfändung unterliegen. Lesen Sie dazu mehr in der Anleitung.

Die Pfändung einer MIetkaution

  • Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, verlangt der Vermieter eine Mietkaution, welche in Höhe von 2-3 Kaltmieten besteht. Diese soll der Vermieter auf einem Sparbuch, welches verzinst wird, anlegen. Sie können die Mietkaution aber auch selber auf ein Sparbuch einzahlen, welches Sie dem Vermieter übergeben.
  • Die Kaution soll vorrangig dazu dienen, eventuell während der Mietzeit entstandene Schäden zu begleichen. Weist die Wohnung keine Schäden auf, soll die Kaution ausgezahlt werden, bzw. der Betrag für die Schäden einbehalten werden. In der heutigen Zeit ist es oft so, dass Vermieter gerne am Ende der Mietzeit immer wieder Schäden finden wollen, um die Kaution zu kürzen - lassen Sie sich dadurch nicht beirren.
  • Sollten Sie mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug sein, das heißt, diese nicht gezahlt haben, hat der Vermieter ein Kündigungsrecht. Daher kann der Vermieter bei einem Mietrückstand die Kaution pfänden. Dies kann aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses geschehen, da ab dann die Kaution wieder frei wird, da sie zur Sicherung dient. Eine Sicherung kann erst dann freigegeben werden, wenn der Hauptvertrag, hier der Mietvertrag endet.

Wie Sie vorgehen können

  • Das Wort Pfändung ist hier vielleicht etwas unglücklich, da nur ein Gerichtsvollzieher eine Pfändung durchführt. Daher darf der Vermieter die Kaution verwenden.
  • Sollten Sie zum Beispiel die Mietkaution von einer dritten Person erhalten bekommen haben und der Vermieter diese "pfänden" möchte, dann geht das zwar grundsätzlich. Die andere Person hat dagegen aber ein Rechtsmittel, welches Sie vor Gericht geltend machen können.
  • Dies geschieht mit der Drittwiderspruchsklage. Diese muss gerichtlich geltend gemacht werden beim zuständigen Amtsgericht. Die Klage ist begründet, wenn ein Dritter "ein die Veräußerung hinderndes Recht hat"'. Hier also, wenn die Mietkaution, die gepfändet werden soll, einem Dritten gehört.
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