Kautionssparbuch - die Grundlagen
- Das Kautionssparbuch ist per Verpfändungserklärung an den Vermieter abgetreten und kann ohne Zustimmung des Mieters vom Vermieter nicht aufgelöst werden.
- Es besteht aus dem Sparbuch und der dazugehörigen Sparbuchkarte, die beide dem Vermieter ausgehändigt werden. Ausgestellt werden kann es sowohl auf den Namen des Mieters als auch auf den Namen des Vermieters. Sollte der Vermieter auf das Sparbuch zugreifen wollen, wird der Mieter von der Bank informiert. Das Kautionssparbuch ist ein ganz normales Sparbuch, günstig und mit Zinsen meist unter der Inflationsrate.
Auswirkungen auf die hinterlegte Kaution
- Ist ein Mieter mit den Zahlungen im Rückstand, kann der Vermieter nicht einfach auf das Kautionssparbuch zugreifen. Er muss erst auf Zahlung der ausstehenden Miete klagen und sich einen Titel sichern.
- Zurückgreifen auf das Sparbuch darf der Vermieter nur, wenn der Mieter unberechtigt die Miete gemindert hat.
- Das Kautionssparbuch bietet aber auch Sicherheit für den Mieter. Bei einer eventuellen Insolvenz des Vermieters ist das Geld des Kautionssparbuchs nicht verloren, sondern fließt ein in das Sondervermögen und wird auf jeden Fall ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Auflösung des Kautionssparbuches
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe der Wohnung mit Protokoll darf der Vermieter das Sparbuch weitere sechs Monate nicht auflösen. Der Grund dafür sind eventuelle Schäden aus verdeckten Mängeln oder erwartete Zahlungen aus der Betriebskostenabrechnung.
- Aus dieser Wartezeit entstehen dem Mieter jedoch keine Nachteile, die Verzinsung des Kapitals läuft normal weiter. Nach Auflösung werden die Zinsen und das Kapital dem Mieter ausgezahlt.
- Um unberechtigtes Auflösen des Sparbuchs zu verhindern, hat der Gesetzgeber Sicherheiten eingebaut. Es sind immer zwei Unterschriften nötig. Wenn das Sparbuch auf den Namen des Mieters angelegt worden ist, muss zur Auflösung eine Unterschrift des Vermieters vorgelegt werden, erst dann kann das Sparbuch vom Mieter aufgelöst werden.
- Läuft das Sparbuch auf den Namen des Vermieters, muss der Mieter als Wirtschaftsberechtigter eingetragen sein, und der Vermieter löst das Sparbuch auf. In beiden Fällen muss das Sparbuch im Original zusammen mit der Sparbuchkarte vorgelegt werden.
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