Fahrten mit dem privaten Pkw zur Arbeit oder bei Dienstreisen, können ganz schön ins Geld gehen. Benzin und Parkgebühren sorgen mitunter für hohe Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit.
Parkgebühren als Betriebsausgaben absetzbar
Der Gesetzgeber sieht die steuerliche Anerkennung von Fahrtkosten generell vor, wenn Sie Unternehmer oder Freiberufler sind und im Rahmen Ihrer Geschäftsausübung Fahrtkosten entstehen.
- Steuerlich absetzbar sind die Kosten ganz einfach als Betriebsausgaben. Haben Sie sich nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, erhalten Sie auch die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer zurück.
- Für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsort sieht der Gesetzgeber keine exakte Kostenabrechnung, sondern eine gesetzliche Entfernungspauschale vor. Für jeden Entfernungskilometer dürfen Sie 0,30 Euro steuerlich geltend machen. Dieser Betrag gilt für Hin- und Rückfahrt insgesamt.
- Sollten Ihnen höhere laufende Kosten entstehen, ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich. Eine Ausnahme bilden Unfallkosten, nicht jedoch Parkgebühren.
Im Allgemeinen sind Fahrtkosten bis 4.500 Euro steuerlich absetzbar. Bis in dieser Höhe werden Sie vom Finanzamt problemlos anerkannt. Das stellt auch die Grenze bei Fahrten mit Moped, Motorroller oder öffentlichen Verkehrsmitteln dar.
Mit Fahrtenbuch Dienstfahrten dokumentieren
Wenn Sie mit dem eigenen oder überlassenen Pkw zur Arbeit fahren, können sie bei entprechend langer Fahrtstrecke tatsächlich gefahrene Kilometer mulitpliziert mit der Pauschale abrechnen. Bei Dienstfahrten haben Sie die Wahl zwischen Pauschale oder tatsächlichen Kosten.
- Als Pauschale kommt die übliche Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Kilometer infrage. Erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich angefallenen Kosten werden alle Aufwendungen für Benzin, Versicherung, Steuern und Parkgebühren berücksichtigt.
- Dazu ist das Führen eines Fahrtenbuches unabdingbar. Alle betrieblichen Fahrten müssen durch umfassende Aufzeichnungen dokumentiert werden. Dazu gehören Mindestangaben, wie gefahrene Kilometer, Ziel, Datum und Anlass der Fahrt.
- Mitunter stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber die Parkgebühren erstattet, müssen diese als geldwerter Vorteil versteuert werden. Tragen Sie diese selbst, ist das nicht der Fall. Selbst wenn sie deutlich verbilligt sind.
Sind die Fahrtkosten bei privaten Unternehmungen und Fahrten entstanden, verweigert der Fiskus eine Beteiligung. Gleichfalls nicht steuerlich absetzbar sind Parkgebühren, egal ob Sie Selbstständiger oder Privatperson sind. Privatfahrten sind Privatsache.
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