Der Gesetzgeber unterscheidet bei möglichen Kostenerstattungen für Arbeitnehmer zwischen Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte und Fahrten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit.
Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit abrechnen
- Die Entfernungspauschale deckt dabei die Aufwendungen für den Weg zur Arbeit und zurück zur Wohnung ab. Je Entfernungskilometer (einfache Strecke) werden hierbei 0,30 Euro (Stand 2012) angesetzt.
- Nicht als regelmäßige Arbeitsstätten gelten Tätigkeitsorte, die Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers vorübergehend und zeitlich befristet im Rahmen einer Abordnung aufsuchen müssen.
- Der Gesetzgeber lässt für den Zeitraum von 18 Monaten die Bezeichnung vorübergehende Arbeitsstätte gelten. Als Monteur können Sie innerhalb dieser Zeit Ihre Fahrtkosten in entstandener Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet erhalten oder als Werbungskosten zum Abzug bringen.
- Arbeiten Sie an jedem Arbeitstag der Woche regelmäßig an einem gleichen Ort (beispielsweise Montag Supermarkt A, Dienstag Supermarkt A und so weiter), dann stellt das keine auswärtige Tätigkeit dar.
Erstattung/Absetzung von Reisekosten bei Auslandsreisen
Nutzen Sie bei Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel, beispielsweise mit Bus, Bahn, Flugzeug oder Taxi, sind die Auslagen vollständig als Werbungskosten absetzbar. Für Fahrten mit dem eigenen Pkw steht Ihnen die Reisekostenpauschale zur Verfügung. Sie erhalten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung in Höhe von 0,30 Euro (Stand 2012).
- Fahrtkosten müssen Sie bei einer Auswärtstätigkeit unter Umständen gemischt abrechnen. Fahren Sie von der Wohnung direkt zum Ort der Auswärtstätigkeit, dann wird Ihnen der Arbeitgeber diese Kosten voll erstatten.
- Anders sieht das aus, wenn Sie jeden Morgen im Betrieb zur Auftragsentgegennahme oder zu Besprechungen erscheinen und danach die eigentliche Fahrt zum Einsatzort der auswärtigen Tätigkeit antreten. Das Finanzamt wird in einem solchen Fall auf die Entfernungspauschale bestehen.
- Eine Begrenzung des Zeitraumes, der eine vorübergehende auswärtige Tätigkeit einschränken würde, gibt es zumindest für die Abrechnung von Fahrtkosten und Übernachtungskosten nicht. Verpflegungsmehraufwendungen erhalten Sie hingegen nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr ersetzt.
- Bei Auslandsreisen können Sie sich die Kosten für die Fahrt oder den Flug sowie weitere Nebenkosten in gleicher Weise wie bei Inlandsreisen lohnsteuerfrei ersetzen lassen.Bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeuges gelten dieselben Kilometersätze (30 Cent je Kilometer - Stand 2012) wie bei Inlandsreisen.
Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ist in Form von pauschalen Beträgen (Auslandstagegelder je nach Land gestaffelt) möglich.
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