Offiziersgehalt nach Besoldungsgruppen
Die rechtliche Grundlage für das Offiziersgehalt ist das Bundesbesoldungsgesetz , genauer die Bundesbesoldungsverordnung A (BBesO A). Diese regelt die Bezüge für alle Beamten und Soldaten. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz.
- Hier finden sich die Besoldungsgruppen; diese sind von A2 bis A16 sowie Stufe 1 bis Stufe 8 gestaffelt. Diese Besoldungsgruppen bilden das Grundgehalt und richten sich nach Ihrem Dienstgrad.
- Die Offizierslaufbahn beginnt mit dem Dienstgrad des Leutnants und endet mit dem Generalfeldmarschall. Das Grundgehalt richtet sich nach Ihrem Dienstgrad, als Offizier beginnen Sie also als Leutnant in der Besoldungsgruppe A9. Sie werden Ihres Alters und Ihrer Diensterfahrung entsprechend in eine Stufe von 1 bis 8 eingeordnet. Sind Sie Leutnant sowie 22 Jahre alt, ergibt sich auf der Stufe 1 ein Grundgehalt von 2307, 56 €.
- Ihr Grundgehalt steigt mit der Besoldungsgruppe sowie mit der Stufe an.
- Bereits in der Ausbildung, als Unteroffiziersanwärter, also Beamter auf Widerruf, erhalten Sie Anwärterbezüge. Ihre Eingangsbesoldungsgruppe richtet sich nach Ihrem Schulabschluss und der Laufbahnkarrieren. Im mittleren Dienst steigen Sie mit der Besoldungsgruppe A6 bis A9 ein, im gehobenen Dienst mit den Besoldungsgruppen A9 bis A13, im höheren Dienst mit den Gruppen A13 bis A16.
Berechnung des Solds - weitere Kriterien
- Bei beruflicher Erfahrung sowie guten Leistungen können Sie regelmäßig in eine höhere Stufe aufsteigen und somit auch ein höheres Offiziersgehalt erhalten.
- Innerhalb der Stufen 1 - 4 können Sie jeweils im Zweijahresrhythmus aufsteigen, innerhalb der Stufen 5 - 8 im Dreijahresrhythmus, die Stufen 9 - 12 können Sie im Vierjahresrhythmus "erklimmen". Bei dauerhaft herausragender Leistung können Sie das Grundgehalt einer nächsthöheren Stufe früher erhalten. Fallen Sie durch schlechte Leistungen auf, wird der Aufstieg gehemmt.
- Zusätzlich zum Grundgehalt erhalten Sie verschiedene Zuschläge. Das frühere Weihnachtsgeld wird nicht mehr einmal monatlich ausgezahlt, sondern ist in Ihren anderen Zuschlägen bereits enthalten, zusätzlich erhalten Sie einen Familienzuschlag. Sind Sie verheiratet und haben Kinder, bekommen Sie entsprechend einen gestaffelten Zuschlag.
- Bei Auslandseinsätzen erhalten Sie nach § 53 einen Auslandszuschlag, der die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung absichern soll. Wohnt Ihre Familie mit im Ausland, erhöht sich dieser Zuschlag.
- Des Weiteren werden Erschwerniszulagen, Schichtdienste und Amtszuschläge separat bezahlt. Diese Zulagen kommen monatlich zum Grundgehalt dazu.
- Nach Ende Ihrer Dienstzeit haben Sie Anspruch auf eine Pension, deren Höhe sich nach Ihrem letzten Gehalt richtet.
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