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- Betriebskostenverordnung
Nebenkosten Grundsteuer - Grundlagen der Berechnung
- Halten Sie sich bei der Berechnung der Nebenkosten Grundsteuer an die Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz, die in § 2 BetrKV, also im § 2 der Betriebskostenverordnung, alle Kosten aufgeführt hat.
- Bei den Nebenkosten fallen alle Kosten an, die zum Betrieb des Hauses notwendig sind, wie Heizung und Wasser, Straßenreinigung und Müllentsorgung, Warmwasserversorgung und Entwässerung. Aber auch Zusatzkosten wie Antennen- und Internetversorgung, Gartenpflege, Aufzugskosten, Reinigungs- und Instandhaltungskosten für Teile außerhalb des Hauses gehören dazu.
- Außerdem rechnet man die Grundsteuer, die durch die Stadt erhoben wird, noch auf alle Mieter um. So werden im Grunde sämtliche anfallenden Kosten des Hauses genommen und auf die Mieter umgelegt.
- Wichtig für die Mieter ist der Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten. Sie sollten einen genauen Blick auf ihren Mietvertrag werfen, denn dort ist der Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten meistens geregelt. Ist dies aber nicht der Fall, so schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Verteilungsschlüssel sich nach der Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab richtet.
- Ist es aber möglich, den genauen Verbrauch eines Mieters festzustellen, so richtet sich die Höhe seiner Nebenkosten immer nach dem tatsächlichen Verbrauch. Trotz aller Vorschriften gibt es zurzeit sehr viele Gerichtsverfahren, die zu immer neuen Urteilen führen. Dies sorgt nicht gerade für eine Rechtssicherheit von Mietern und Vermietern.
Nebenkosten richtig erfassen und kontrollieren
- Zur Sicherheit der Mieter aber kann man Einsicht in die Belege aller Kosten vom Vermieter verlangen, um so die Höhe der Nebenkosten nachvollziehen zu können. Überhaupt sollte die schriftliche Aufstellung der Nebenkosten vom Vermieter immer so verfasst werden, dass der Mieter einfach und ohne Probleme den Sachverhalt erfassen kann.
- Die Erfassung der Nebenkosten Grundsteuer muss nicht einmal im Jahr zum Zerwürfnis zwischen Mieter und Vermieter führen, wenn die Kosten nachvollziehbar sind und nach den gesetzlichen Vorschriften erfasst wurden.
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