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Nebenjob nach steuerrechtlicher Gesetzeslage abklären
- Zunächst sollten Sie abklären, wie Ihr Nebenjob hinsichtlich der Freigrenzen zu behandeln ist. Ob bei Ihnen tatsächlich Steuerzahlungen anfallen, hängt von der Höhe Ihres Gesamteinkommens ab.
- Die Grenze für den Grundfreibetrag (z. B. 2011 in Höhe von 8 004 Euro) gilt sowohl für Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner als auch für Arbeitnehmer und Arbeitslose. Dieser Betrag kann sich aber in jedem Jahr verändern und muss regelmäßig neu recherchiert werden.
- Als Selbstständiger im Nebenjob müssen Sie Ihrem zuständigen Finanzamt die erzielten Einnahmen auf dem Steuerformular selbst mitteilen. Diese Angaben sind nicht nur für die Ermittlung der Einkommensteuer wichtig, denn es fallen bei Gewerbetreibenden in der Regel auch Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt an.
Nebeneinkünfte mit Formular dem Finanzamt melden
- Als Kleingewerbetreibender im Nebenjob bis zu einer Verdienstgrenze von jährlich 17 500 Euro haben Sie die Freiheit, Ihre Betriebseinnahmen und angefallenen Ausgaben in vereinfachter Form gegenüber dem Finanzamt darzustellen. Es ist hier nicht relevant, ob Sie eine Exceltabelle oder eine sonstige Aufstellung als Anhang und Nachweis Ihrer Steuererklärung beifügen.
- Diese Einnahmen sind in das Formular "Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit" einzutragen und die dazugehörenden Werbungskosten zur Erzielung dieser Einkunftsart ebenfalls aufzulisten. Erst der Verlust bzw. der Gewinn aus dieser Einkunftsart wird zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei Ihnen in Ansatz gebracht.
- Erzielten Sie jedoch im betreffenden Kalenderjahr höhere Einnahmen, dann müssen Sie als Selbstständiger die amtliche Anlage EÜR zur Steuererklärung ausfüllen und mit der Steuererklärung abgeben.
- Üben Sie einen Nebenjob als nicht Selbstständiger aus, wird Ihr Arbeitgeber eine zweite Lohnsteuerkarte verlangen und Ihr Gehalt nach der Steuerklasse VI abrechnen. Diese Einnahmen müssen Sie im Formular bei Ihrer Einkommensteuererklärung unbedingt angeben. Die Steuerprogramme bieten hier die Rubrik "Einnahmen aus weiterer Lohnsteuerkarte" an.
- Eine pauschal versteuerte Nebentätigkeit als Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist meist günstiger als ein Job auf einer zweiten Steuerkarte.
- Eine besondere Pauschale greift z. B. bei Übungsleitern. Egal, ob Sie eine Dozententätigkeit ausüben oder im sportlichen Bereich nebenberuflich arbeiten: Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Übungsleiterpauschale, d. h. Einnahmen bis zu einer Höhe von 2 100 Euro im Jahr sind dann für Sie steuerfrei.
- Grundvoraussetzung hierfür ist, dass Sie für gemeinnützige oder mildtätige Institutionen arbeiten. Eine entsprechende Bescheinigung sollten Sie jedoch gegenüber Ihrem Finanzamt nachweisen. Tragen Sie auch hierzu auf dem Steuerformular die nötigen Einträge ein.
- Wenn Sie journalistisch oder wissenschaftlich Nebeneinnahmen erzielen, können Sie eine Freiberufler-Pauschale anwenden. Das bedeutet, dass Sie 25 Prozent aus Ihren Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen könnten. Liegen Ihre tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, sollten Sie sich die Mühe machen und Ihre tatsächlichen Aufwendungen detailliert dem Finanzamt angeben.
Sollten Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung haben, die schnell durch das Finanzamt abzuklären sind, sollten Sie nicht zögern, kurz einen Finanzfachmann anzurufen. Dieser kann bestimmt in wenigen Sätzen Ihnen eine qualifizierte Antwort bieten.
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