Was Sie benötigen
- Werkvertrag
- Fehlerhafte Ausführung des Auftrags
Handwerker sind fähige Leute. Aber niemand ist perfekt. Stellen Sie fest, dass der Handwerker seinen Auftrag fehlerhaft ausgeführt hat, sieht das Gesetz in §§ 631 ff BGB (Werkvertragsrecht) unter anderem einen Anspruch auf Nachbesserung vor. Scheitert die Nachbesserung, können Sie weitergehende Rechte geltend machen. Dazu ist es wichtig, dass Sie dem Handwerker zuvor eine Frist gesetzt haben.
Nachbesserungsfrist angemessen bemessen
- Es ist Aufgabe des Handwerkers, ein mangelfreies Werk zu übergeben. Achten Sie darauf, dass Sie nicht förmlich die Abnahme des Werks erklären.
- Mit der Abnahme geben Sie zu erkennen, dass Sie mit der Ausführung des Werks zufrieden sind. Die Abnahme hat erhebliche rechtliche Konsequenzen.
- So wird unter anderem die Vergütung fällig und Sie können keine Neuherstellung eines anderen Werkes mehr von Ihrem Handwerker verlangen. Vor allem geht die Beweislast, dass das Werk nicht vertragsgerecht ist, auf Sie als Besteller über.
- Nehmen Sie das Werk ab, obwohl Sie die Mangelhaftigkeit kennen, können Sie im Nachhinein keine Ansprüche wegen des Mangels mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie sich Ihre Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten haben.
Handwerker hat Wahlrecht zwischen Neuherstelllung und Reparatur
- Das Gesetz gewährt dem Handwerker das Recht, zwischen der Neuherstellung des Werks oder einer Reparatur zu entscheiden. Er darf das Wahlrecht nach eigenem Ermessen ausüben.
- In der Praxis kommt es immer wieder zum Streit darüber, wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Schwierigkeit der Reparatur und der damit verbundene Aufwand bestimmt die Anzahl der dem Unternehmer einzuräumenden Nachbesserungsversuche.
- Da es Ihnen als Besteller nicht zuzumuten ist, sich vom Handwerker auf unzählige Nachbesserungsversuche und einen nicht näher definierbaren Nachbesserungszeitraum verweisen zu lassen, dürfen Sie ihm eine Nachbesserungsfrist setzen. Das Gesetz selbst trifft dazu keine nähere Aussage.
- Die Nachbesserungsfrist muss angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und sollte keinesfalls zu kurz bemessen sein.
- Dabei kommt es auch auf die Motivation des Handwerkers an, sich der Situation zu stellen. Ein seriöser Handwerker, der Sie zufriedenstellen möchte, wird eher eine Nachbesserungsfrist zugestanden bekommen, als einer, dem es nur darauf ankommt, für viel Geld wenig Arbeit zu verrichten.
- Beachten Sie, dass sich eine Nachbesserungsfrist erübrigt, wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder der Handwerker sich verweigert oder Ihnen die Nachbesserung aufgrund der Umstände unzumutbar ist. Ihnen steht dann ein Rücktritts- und Minderungsrecht zu, bei Verschulden auch Schadensersatz.
Abnahme nicht vor Fertigstellung erklären
- Wichtig ist, dass Sie nicht die Abnahme erklären, bevor Sie sich sicher sind, dass das Werk mangelfrei ist. Verweigert der Handwerker die Nachbesserung, wird er trotzdem auf der Zahlung seines Werklohns bestehen.
- Sie sollten im Idealfall beim zuständigen Amtsgericht ein förmliches Beweissicherungsverfahren einleiten. Dabei stellt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger fest, ob das Werk Mängel hat oder nicht. Das Ergebnis seines Gutachtens ist dann Grundlage für eine eventuell streitige Auseinandersetzung.
- Das Beweissicherungsverfahren verursacht Gerichtsgebühren und Kosten für den Sachverständigen. Wegen der Kosten müssen Sie in Vorlage treten. Gegebenenfalls genügt es, wenn Sie einen anderen Handwerker mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen, das Sie zur Grundlage weiterer Verhandlungen machen können.
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