Stellen Sie bei Mängeln die Handwerker-Gewährleistung sicher
- Keinen Mangel wirft eine Leistung auf, wenn Sie vereinbarungsgemäß ausgeführt wurde und Sie als Kunde damit zufrieden sind. Das Werk eines Handwerkers ist immer dann frei von Sachmängeln, wenn es der beabsichtigen Verwendung angemessen ausgeführt wurde und eine Beschaffenheit hat, die Ausführungen einer ähnlichen Art auch aufweisen.
- Besondere Vorsicht müssen Sie bei der Abnahme walten lassen. Denn die Abnahme eines Werkes bedeutet, dass Sie zu verstehen geben, dass die Arbeit zu Ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurde.
- Berücksichtigen Sie, dass mit der Abnahme grundsätzlich die Verjährungsfrist beginnt. Hier müssen Sie im Streitfall einen Handwerkerpfusch beweisen. Lassen Sie sich deshalb mit der Arbeitsabnahme eines Handwerks Zeit und erwecken Sie nicht sofort den Anschein, Sie seien zufrieden. Denn nur vor der Abnahme haben Sie die Möglichkeit einer Nachbesserung oder auch eines Rücktritts vom Auftrag.
- Wenn ein Handwerker die Arbeit nur mangelhaft ausgeführt hat, dann hat er grundsätzlich die Chance verdient, seine Arbeit zu verbessern. Dieses Gewährleistungsrecht ist immer vorrangig! Deshalb können Sie nicht sofort jemanden anders mit der Arbeit beauftragen und Ihren Auftrag stornieren. Auch eine Lohnkürzung ist hier nicht sofort möglich.
- Deshalb machen Sie Ihren Handwerker erst mal auf den Mangel aufmerksam und verlangen von ihm, dass dieser beseitigt wird. Setzen Sie ihm dafür eine angemessene Frist. Bei dieser Mängelanzeige können Sie sich weitere Ansprüche wie Rücktritt oder Minderung offen halten.
- Denken Sie auch immer daran, dass Sie spätestens nach einem zweiten erfolglosen Versuch der Mangelbeseitigung einen dritten Versuch ablehnen können.
- Die Verjährung eines Mangels beginnt immer mit der Abnahme und nicht erst, wenn Sie diesen entdecken. Bei Bauwerken gilt stets für eine Gewährleistung eine Fünf-Jahres-Frist und bei anderen Werken und ihrer Erstellung, Wartung und Veränderung (auch Planungs- oder Überwachungsleistungen) eine Zweijahresfrist der Gewährleistung.
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