In den meisten Familien wird die Gesundheit der Mutter häufig hinten angestellt. Ist diese krank, schleppt sie sich trotzdem in den Supermarkt, versorgt die Kinder und kümmert sich um den kompletten Haushalt. Für die eigene Genesung bleibt dabei kaum Zeit, der Vater muss schließlich die Brötchen verdienen und die liebe Oma kann nicht einspringen. Doch das muss nicht sein, in begründeten Fällen erhalten Familien eine Haushaltshilfe.
Die Mutter liegt im Krankenhaus - kein Grund zur Panik
Für viele Familien ist es das Horrorszenario schlechthin: Die Mutter ist krank, der Vater berufstätig und niemand aus der Familie kann sich um die Kinder und den Haushalt kümmern. Doch das ist kein Grund, in Panik auszubrechen. Denn ausgebildete Haushaltshilfen sorgen in solchen Fällen dafür, dass der Familienalltag nicht im Chaos versinkt.
- Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte nämlich eine Haushaltshilfe, wenn es der Hausfrau oder dem Hausmann in begründeten Fällen vorübergehend nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen. Solch ein Fall tritt zum Beispiel ein, wenn der Vater oder die Mutter im Krankenhaus behandelt wird, in Kur geht oder eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt.
- Darüber hinaus bezahlen viele gesetzliche Krankenkassen freiwillig eine Haushaltshilfe, wenn ein Elternteil ambulant betreut wird oder zu Hause wohnt. Das ist beispielsweise bei Behandlungen in einer Tagesklinik oder bei einer Chemotherapie der Fall.
- Voraussetzung für den Anspruch ist zum einen, dass in der Familie mindestens ein Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre alt ist oder ein Kind, das behindert und pflegebedürftig ist. Zum anderen darf keine andere im selben Haushalt lebende Person die volle Betreuung leisten können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vater voll berufstätig ist und keinen Urlaub (bezahlt oder unbezahlt) bekommt.
- Wenn Sie also aus einem der erwähnten Gründe eine Haushaltshilfe benötigen, sollten Sie umgehend einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
- Sollte Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen, können Sie noch bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen.
Der Vater kann sich freistellen lassen
- Wenn sowohl die Mutter als auch die Kinder krank sind, kann sich der Vater von seiner Arbeit freistellen lassen. Hierfür benötigen Sie ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass nur Sie derzeit die Kinder betreuen können. Nach § 616 BGB ist Ihr Arbeitgeber nämlich dazu verpflichtet, Ihr Gehalt weiter zu bezahlen, wenn Sie vorübergehend durch einen in Ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind. Darunter versteht der Gesetzgeber auch die Pflege eines kranken Kindes.
- Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind maximal acht bis zwölf Jahre alt ist (hier gibt es im Gesetz keine eindeutige Regelung). Bis zu fünf Arbeitstage gelten als "vorübergehend".
- Überschreitet die Krankheit die Anzahl von fünf Arbeitstagen oder haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung, können Sie sich auch unbezahlt freistellen lassen, um die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Hierfür hat jeder Elternteil (auch der Vater) einen gesetzlichen Anspruch von zehn Tagen pro Kind und Jahr.
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