Das Einkommensteuergesetz (EStG) listet zahlreiche Einnahmen auf, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, sondern steuerfrei bleiben. Hierzu gehört auch das Pflegegeld, bei dem es sich um eine Sozialleistung handelt, die für einen bestimmten Zweck gezahlt wird.
Pflegegeld muss im Regelfall nicht versteuert werden
- Das Geld für die selbst beschafften Pflegehilfen stellt eine Leistung der Pflegeversicherung dar. Es ist ebenso von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen zu erbringen.
- Dieses Geld soll mit dazu beitragen, dass ein Pflegebedürftiger so lange wie möglich in seiner gewohnten häuslichen Umgebung bleiben kann. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass im Regelfall dann die Angehörigen die Pflege übernehmen.
- Gem. § 3 Nr. 36 EStG handelt es sich beim Pflegegeld, das gem. § 37 SGB XI gezahlt wird, bei Angehörigen um steuerfreie Einnahmen. § 37 SGB XI regelt die Leistung für eine selbst beschaffte Pflegehilfe, dem Pflegebedürftigen wird dadurch ermöglicht, seine Pflege selbst zu organisieren - was dann meist durch Angehörige geschieht.
- Erhält ein pflegender Angehöriger Leistungen, die über die Regelsätze des § 37 SGB XI hinausgehen, so fallen diese nicht mehr unter die Steuerfreiheit. Diese Einnahme muss daher versteuert werden.
- Wenn Angehörige die Grundpflegeleistungen erbringen und sich um die hauswirtschaftliche Versorgung kümmern, muss das dafür gem. § 37 SGB XI gezahlte Geld nicht versteuert werden. Handelt es sich um andere Personen, müssen diese damit eine sittliche Pflicht erfüllen, damit die Einnahme steuerfrei bleibt. Aus sittlicher Verpflichtung handeln dabei vor allem Personen, die in einer langjährigen engen Beziehung zum Pflegebedürftigen stehen.
Wann beim ALG II keine Anrechnung stattfindet
- Auch beim ALG II kann das Pflegegeld außen vor bleiben. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen handelt.
- Gem. § 11a Abs. 3 SGB II werden Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie im Rahmen öffentlicher-rechtlicher Regelungen und zweckbestimmt erbracht werden. Dies ist beim Pflegegeld der Fall.
Die finanziellen Hilfen für eine selbst beschaffte Pflegehilfe unterliegen im Regelfall nicht der Einkommensteuer. Problematisch kann es jedoch werden, wenn nichtangehörige Dritte die Pflege übernehmen und nicht klar ersichtlich ist, in welchem persönlichen Näheverhältnis sie zum Pflegebedürftigen stehen.
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