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Provision steuerfrei vereinnahmen - Beachtenswertes

Versicherung - Tippgeberprovsion nur in geringem Umfang steuerfrei
Versicherung - Tippgeberprovsion nur in geringem Umfang steuerfrei
Wenn Sie als Vertreter, Vermittler oder Makler tätig sind, erhalten Sie Ihre Vergütung als Provisionszahlung. Das gilt auch, wenn Sie eine Eigenversicherung mit sich selbst oder dem Ehepartner abschließen. Mitunter kommt es vor, dass Ihnen als einfacher Kunde einer Versicherung ein Teil der Provision oder eine Tippgeberprovision angeboten wird. Ist diese Zahlung steuerfrei oder ist sie als Einkommen zu versteuern?

Wenn Sie beruflich als Versicherungsvertreter oder Immobilienmakler tätig sind, müssen Sie Ihre Einnahmen selbst versteuern. Unter Umständen haben Sie es noch mit der Umsatzsteuervoranmeldung und dem Abführen der Steuern zu tun.

Einkommen aus Provisionen versteuern

  • Als Unternehmer steht Ihnen pro Jahr ein bestimmter steuerlicher Freibetrag zu, so wie anderen Steuerzahlern auch. Ihre Einnahmen aus Provisionen müssen grundsätzlich versteuert werden, bleiben jedoch bis zum Überschreiten dieser Freigrenze (8.354 Euro - Stand 2014) steuerfrei.
  • Wenn Sie als selbstständiger Versicherungsvertreter Versicherungen mit sich selbst oder Ihrem Ehepartner abschließen, erhalten Sie meist dafür die üblichen Provisionen. Diese sind den Betriebseinnahmen zuzurechnen und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Urteile der Gerichte verweisen auf den bestehenden Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit.
  • Steuerfrei wäre dieser Vorteil für Sie, wenn Ihnen der Versicherer ein entsprechend günstigeres Versicherungsprodukt für den Eigenbedarf offerieren würde.

Provisionsteilung - Provisionsanteile steuerfrei

  • Mitunter sind Versicherungsvertreter bereit, Provisionen mit dem Kunden zu teilen. Auf diese Weise gelingt ihnen oft ein schnellerer Vertragsabschluss beispielsweise einer Lebens-, Renten- oder Krankenversicherung.
  • Wenn Sie im Falle einer Eigenversicherung bestimmte Provisionsanteile beim Abschluss der Versicherung vereinnahmen, gelten diese als steuerfrei. Sie werden nicht den sonstigen Einkünften zugerechnet, da es sich um einen Preisnachlass handelt und nicht um Einnahmen aus einer gewerblichen beziehungsweise unternehmerischen Tätigkeit.
  • Es gibt zwei Ausnahmen von dieser Regelung. Bei den staatlich geförderten Riester-Verträgen muss eine Provisionserstattung versteuert werden, anzugeben in der "Anlage R". 

Außerdem sind die als Tippgeber erhaltenen Provisionen einkommenssteuerpflichtig. Bei gelegentlicher Tätigkeit bleibt gemäß Einkommensteuergesetz pro Jahr eine Tippgeberprovision bis 256 Euro steuerfrei. (Stand Mai 2014)

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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