Auch ein einzelnes Zimmer in einer Wohnung lässt sich vermieten. Aber Vorsicht: Je nachdem, wie Sie es anbieten, gelten unterschiedliche rechtliche Regeln.
Leer zu vermieten, bedingt normales Mietrecht
- Sie können es als leeres Zimmer anbieten. Dann gilt ganz normales Mietrecht. Vermieten Sie es möbliert, trifft § 549 Abs. II Nr. 2 BGB eine eigenständige Regelung.
- Der Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung besteht darin, Ihnen als Vermieter und/oder Eigentümer der Wohnung ein vorrangiges Nutzungsrecht zuzugestehen, hinter dem das Interesse des Mieters am Erhalt seines Lebensmittelspunktes zurücktreten muss.
- Vermieten Sie das Zimmer also möbliert, gesteht Ihnen das Gesetz abweichend zur normalen Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht zu, sodass Sie spätestens zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Ablauf eines Monats die Kündigung aussprechen können.
Nicht jedes Zimmer gilt als möbliert
- Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um ein möbliertes Zimmer im Sinne des Gesetzes handelt. Ist das Zimmer von Ihren sonstigen Räumen durch eine verschlossene Tür abgetrennt und hat es einen eigenen Zugang zum Treppenhaus, gehört es nicht zu Ihrer Wohnung und gilt nicht als möbliertes Zimmer im Sinne des Gesetzes.
- Weitere Voraussetzung ist, dass Sie als Vermieter die Räume selbst als Wohnung nutzen. Nur durch die räumliche und funktionale Nähe kann die Interessenkollision entstehen, die der Gesetzgeber durch den Vorrang Ihres Vermieterinteresses löst.
- Ferner müssen Sie sich vertraglich verpflichtet haben, die Wohnung mit Hausrat auszustatten. Dazu müssen Sie mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenstände stellen. Ansonsten vermieten Sie ein leeres Zimmer, für das Sie die übliche Kündigungsfrist beachten müssten.
- Ferner darf das möblierte Zimmer nicht auf Dauer einer Familie vermietet werden. In diesem Fall wird wiederum das Interesse der Familie am Erhalt ihres Wohnraums höher bewertet als Ihr Vermieter Interesse. Auch genügt, wenn in dem Zimmer eine Person lebt, mit der der Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Eine sexuelle Beziehung ist nicht erforderlich, sodass auch Geschwister oder Freunde oder eine reine Zweckgemeinschaft von dieser Ausnahme profitieren.
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