Beim Möbelkauf in Vorleistung treten
- In Möbelkaufverträgen oder den AGB der Möbelhäuser kann man zum Thema Anzahlung die abenteuerlichsten Dinge lesen. So fordern einige Möbelhäuser oder Küchenstudios Anzahlungen von mehreren Prozent des Kaufpreises allein mit der Begründung, dass das grundsätzlich so üblich sei. Andere locken mit Prozenten.
- Richtig ist jedoch, dass Sie gar nicht verpflichtet sind, beim Möbelkauf eine Anzahlung zu leisten. Laut Kaufrecht ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern, und der Käufer verpflichtet, die Ware abzunehmen und bei Lieferung zu bezahlen. Eine Vorleistungspflicht des Käufers sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
- Auch eine Anzahlungsvereinbarung in den AGB des Unternehmens wäre, da die Klausel den Verbraucher benachteiligt, nicht wirksam. Das gilt im Übrigen auch für eine vertraglich vereinbarte Anzahlung, da es sich bei den Verträgen in der Regel um Standardverträge handelt, die wie Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden können.
- Sollte man also von Ihnen eine Anzahlung einfordern, können Sie diese mit Recht verweigern. Das raten auch die Verbraucherzentralen. Nötigenfalls muss das Traumsofa in einem anderen Möbelhaus gekauft werden. Viele Verkäufer sind jedoch nicht daran interessiert, den Kunden - gerade bei höherpreisigen Möbeln - an einen Konkurrenten zu verlieren.
Wenn Sie die Anzahlung doch leisten
- Leisten Sie beim Möbelkauf eine Anzahlung in Höhe von mehreren Hundert oder gar tausend Euro, so muss Ihnen bewusst sein, dass Sie dem Möbelhaus damit ein zinsloses Darlehen gewährend. Das ist besonders in den Fällen ärgerlich, in denen lange Lieferzeiten vorprogrammiert sind oder sich im leider im Nachhinein herausstellen. Das Möbelhaus arbeitet also mit Ihrem Geld, obwohl es dafür noch keine Leistung erbracht hat.
- Dramatisch wird es, wenn das Möbelhaus in die Insolvenz gerät, bevor Ihnen die Ware zugestellt wurde. Denn dann wäre das Geld leider endgültig ohne Gegenleistung verloren, da mit einer Lieferung in der Regel nicht mehr gerechnet werden kann.
- Sie können Ihre Forderung dann zwar zur Insolvenztabelle anmelden, jedoch sind die Chancen, etwas von dem Geld wieder zu sehen meist sehr gering.
- Haben Sie es dennoch auf ein bestimmtes Möbelstück abgesehen und rückt der Händler nicht von seinem Anzahlungswunsch ab, so verhandeln Sie wenigstens die Höhe der Anzahlung und fragen Sie nach einer Bankbürgschaft für Ihre Anzahlung.
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