Nicht-Vollzeitbeschäftigte einer Firma können sich auf eine Vielzahl von Rechten berufen. Das gilt auch bei einem Minijob.
Geringfügig Beschäftigte - Urlaub und Feiertagsbezahlung
Welche Rechte können Sie bezüglich Urlaub und Feiertagsbezahlung geltend machen?
- Das Gesetz gibt hier eine eindeutige Anweisung an Ihren Arbeitgeber. Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertages aus, muss Ihnen der Arbeitgeber diesen Tag wie bei einem ganz normalen Arbeitstag bezahlen.
- Ihre Ansprüche auf Feiertagsbezahlung verhindert auch eine Dreitagearbeitswoche nicht. Arbeiten Sie Mittwoch, Freitag und Samstag und ist Donnerstag ein Feiertag, erhalten Sie Lohn für alle vier Tage.
- Der Arbeitgeber kann und darf von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Ihre normale Arbeit vor- oder nacharbeiten.
- Auch auf einen bezahlten Erholungsurlaub brauchen Sie als Minijobber nicht verzichten.Das Gesetz sichert Ihnen einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Berechnungsgrundlage hierbei ist die Sechstagewoche. Bei drei Arbeitstagen pro Woche erhalten Sie 12 Urlaubstage, bei fünf sind es 20 Tage.
- Ihr Urlaubsanspruch richtet sich jedoch nicht nur nach dem Mindestanspruch. Erhalten Vollzeit-Beschäftigte sechs Wochen Urlaub (Grundlage 30 Tage bei fünf Arbeitstagen pro Woche), steht Ihnen das gleichfalls zu.
Bei Minijob Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Bei einem Minijob haben Sie die Möglichkeit, Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken. Dadurch erhöht sich Ihre Rente. Positiv wirkt sich das auch auf die Wartezeit aus. Ihr Arbeitgeber ist zwar gesetzlich verpflichtet, Sie bei Beschäftigungsbeginn darüber zu informieren, doch sprechen Sie ihn notfalls konkret darauf an.
- Als geringfügig Beschäftigte haben Sie gleichfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Erkrankung für maximal sechs Wochen, so wie andere Arbeitnehmer auch. Die Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses muss allerdings vier Wochen betragen haben. Gegenüber Ihrer Krankenkasse können Sie jedoch keinen Krankengeldanspruch geltend machen.
Erhalten Sie wie Vollzeitbeschäftigte Ihres Betriebes bestimmte vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld), darf die Entgeltgrenze nicht überschritten werden. So kann es passieren, dass Ihr Lohn plus ein 13. Monatsentgelt die Sozialversicherungspflicht zur Folge hat.
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