Grundsätzliches zum Minijob
- Wenn Sie einen Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung ausüben, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht anders behandeln als seine anderen Mitarbeiter (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten usw.). Das gilt für jegliche Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses treffen.
- Neben dem Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen gehört auch das Bundesurlaubsgesetz dazu, das für Sie ebenso gilt wie für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte.
- Es gibt zwar Ausnahmen für eine Ungleichbehandlung (§ 4 TzBfG), diese spielen bei Ihrem Urlaubsanspruch jedoch keine Rolle. Hier gilt immer der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
- Egal, ob Sie einen Minijob ausüben, vollzeitbeschäftigt sind oder als Werkstudent arbeiten - im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes haben Sie immer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- Dieser beträgt jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Zugrunde liegt hier allerdings eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch 20 Tage im Jahr. Arbeiten Sie jedoch nur an drei oder vier Tagen die Woche, müssen Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch entsprechend herunterbrechen: (Anzahl Tage pro Woche, die Sie arbeiten x 20) / 5 = Ihr Urlaubsanspruch.
- Beispiel: Sie arbeiten bei Ihrem Minijob drei Tage die Woche, dann hätten Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz einen jährlichen Urlaubsanspruch von 12 Tagen, weil: (3 x 20) / 5 = 12.
- Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden Sie an diesen Tagen arbeiten, relevant ist nur die Anzahl der Werktage, die Sie wöchentlich tätig sind.
Hinweis: Der gesetzliche Urlaubsanspruch steht Ihnen auf jeden Fall zu und darf auch vertraglich nicht verkürzt werden. Mehrere Urlaubstage darf Ihnen Ihr Arbeitgeber vertraglich natürlich gewähren.
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