- Die Nebenkostenaufstellung muss dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Erhält er die Nebenkostenabrechnung erst nach dieser Frist, muss er eine eventuelle Nachzahlung nicht leisten. Diese Frist gilt auch in dem Fall, wenn der Mieter die Nebenkostenabrechnung zwar rechtzeitig erhalten hat, der Vermieter aber nachträglich einen vergessenen Posten in Rechnung stellen möchte. Diese Frist ist allerdings nur für den Vermieter bindend. Erwartet der Mieter zum Beispiel eine Erstattung oder möchte die Nebenkostenabrechnung anschauen, kann er sowohl die Erstattung als auch die Nebenkostenabrechnung nach Ablauf dieser Jahresfrist einfordern.
- Wichtig zu wissen ist auch, dass Mieter nur die Nebenkosten zahlen müssen, die im Mietvertrag aufgeführt sind und dann auch nur, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.
Überblick über die Nebenkosten, die auf den Mieter zukommen:
- Für die Heizkosten müssen Sie die folgenden Dinge in den Nebenkosten berücksichtigen:
- verbrauchter Brennstoff sowie dessen Lieferung
- Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage
- regelmäßige Überprüfung und Einstellung der Anlage
- Reinigung der Anlage und des Heizraums
- Abgasmessung
- Schornsteinfeger (wenn nicht separat aufgeführt)
- Miete für Geräte zur Verbrauchserfassung, deren Ablesung und Berechnung und Aufteilung der Heizkosten
- Bei der Warmwasserversorgung fallen die folgenden Nebenkosten an:
- Verbrauch gemäß Zählerstand
- Grundgebühren und Zählermiete
- Betriebskosten für die zentrale Warmwasserversorgung
- Eichkosten der Wasserzähler, der Versorgungs- oder Aufbereitungsanlage
- Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
- Auch bei der (Kalt-)Wasserversorgung fallen Nebenkosten an, die berücksichtigt werden müssen:
- Verbrauch gemäß Zählerstand
- Grundgebühren und Zählermiete
- Wartungs- und Betriebskosten
- Eichkosten der Wasserzähler, der Versorgungs- oder Aufbereitungsanlage
- Die Entwässerungskosten sind in den Nebenkosten mit den Kanalgebühren aufgeführt.
- Bei der Straßenreinigung und den Müllabfuhrgebühren dürfen folgende Nebenkosten nicht abgerechnet werden: einmalige Kosten wie Gartenabfall, Schuttabfuhr, Sperrmüll oder Entrümpelungskosten (diese werden in der Regel schon vorher vom Mieter getragen)
- Die Hausreinigungskosten sind mit den folgenden Nebenkosten verbunden:
- Putzleute
- Putzmittel
- Reinigungsfirmen
übernimmt der Hausmeister die Hausreinigung, darf dieser Posten bei den Kosten für den Hausmeister nicht noch einmal aufgeführt werden
- Die Beleuchtung beinhaltet die Stromkosten für die Beleuchtung von Außenbereich, Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen.
- Der Fahrstuhl beinhaltet die folgenden Nebenkosten: Betriebsstrom, Aufsicht, Wartung und Pflege
- Die Gartenpflege wird auch in den Nebenkosten berechnet, selbst wenn die Mieter den Garten nicht nutzen. Hier fallen die folgenden Mietnebenkosten an: Sachkosten, Personalkosten
- Für den Schornsteinfeger fällt die folgende Gebühr an: Kehrgebühren, sofern diese nicht schon mit den Heizkosten verrechnet wurden
- Für den Hausmeister fallen Nebenkosten für folgende Dinge an:
- Hausmeistertätigkeiten
- nicht abgerechnet werden dürfen Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters
- Auch Öffentliche Lasten, wie die Grundsteuer werden in den Mietnebenkosten berechnet.
- Versicherungskosten sind mit den folgenden Posten abgedeckt: Sach- und Haftpflichtschutz gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden.
- Wenn es Einrichtungen für die Wäschepflege (z.B. hauseigene Waschmaschinen) gibt, müssen Sie mit Mietnebenkosten der folgenden Dinge rechnen:
- Stromkosten
- Wartung, Pflege und Reinigung des Gemeinschaftswaschkellers
- Wasserkosten nur, wenn sie nicht schon unter dem Punkt Wasserversorgung verrechnet wurden
Wichtig ist, dass im Mietvertrag jede einzelne Kostenart detailliert aufgeführt ist.
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