Was Sie benötigen
- Umlagenabrechnung aus dem Vorjahr zum Vergleich
- Taschenrechner
Vermieterpflichten beim Erstellen der Umlagenabrechnung
Sie sollten zuerst immer genau den Rechnungszeitraum Ihrer Umlagenabrechnung prüfen und dann das Erstellungsdatum.
- Hat Ihr Vermieter die Umlagenabrechnung für die Umlagen des letzten Jahres nicht bis zum 31.12 des folgenden Jahres zugestellt, so kann er die Altbeträge nicht mehr fordern.
- Gesetzlich normiert ist diese Vermieterpflicht beim Erstellen der Umlagenabrechnung in § 556 Absatz 3 BGB. Hiernach kann der Vermieter keine Nachzahlung für die Nebenkostenvorauszahlung verlangen, wenn er die Umlagenabrechnung zu spät stellt. Er kann Ihnen jedoch eine Rückzahlung erstatten.
So überprüfen Sie die Umlagenabrechnung
Haben Sie nun festgestellt, dass Ihnen der Vermieter die Umlagenabrechnung rechtzeitig gestellt hat, so überprüfen Sie die Richtigkeit der Umlagenabrechnung. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn der Vermieter eine Nachzahlung verlangt, die höher ist als die, die Sie im Vorjahr leisten mussten.
- Hierzu überprüfen Sie zuerst die Umlagenabrechnung des Vorjahres und vergleichen den Betrag mit dem aktuell geforderten Betrag.
- Nun prüfen Sie die aufgeforderten Posten. Die Umlagenabrechnung sollte dieselben Kostenfaktoren aufzählen.
- Vergleichen Sie nun die einzelnen Einheiten. Die sollten bei der Umlagenabrechnung auch nicht von der des Vorjahres abweichen.
- Stellen Sie nun fest, welcher Rechnungspunkt höher ist, als aus dem Vorjahr.
- Schreiben Sie nun einen Widerspruchsbrief, in dem Sie die Zahlung der Umlagenabrechnung ablehnen. Bitten Sie Ihren Vermieter, den strittigen Punkt zu überprüfen und aufzuschlüsseln. Vielleicht sind die Heizkosten gestiegen, weil die Ölpreise teurer geworden sind. Vielleicht ist Ihrem Vermieter lediglich ein Zahlendreher unterlaufen.
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