Mietminderung – Anspruch dem Grunde nach
- Für den grundsätzlichen Anspruch auf eine Mietminderung muss ein Mangel der Mietsache vorliegen. Dies bedeutet, dass die Tauglichkeit, die Sie für Ihre Mietwohnung vereinbart haben, aufgehoben oder eingeschränkt ist.
- Nicht jeder Mangel löst sofort einen Minderungsanspruch aus. Beim Fernsehempfang gilt, dass Sie nicht bei einem Ausfall von wenigen Stunden sofort die Miete mindern können. Diese Beeinträchtigung gilt als unerheblich.
- Ihr Vermieter muss zunächst für die ungestörte Empfangsleistung der Fernsehprogramme zuständig sein. Haben Sie einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen und dieser hat Sendeprobleme, ist der Weg über den Vermieter falsch. Es liegt nicht in seinem Einflussbereich, wenn der Anbieter technische Probleme hat.
- Wenn Sie die Miete mindern, können Sie dies beginnend mit dem Auftreten des Mangels und der Mängelanzeige an den Vermieter tun. Die Mietminderung erfolgt zumeist rückwirkend mit der nächsten Miete.
- Sie müssen Ihrem Vermieter deswegen die Möglichkeit geben, das Problem zu beheben. Ärgern Sie sich über Wochen hinweg nur im Stillen, ist ein Abzug von der Miete nicht zulässig und kann Sie ersatzpflichtig machen.
- Informieren Sie Ihren Vermieter immer direkt über Probleme. Dies sollte zunächst auf dem schnellsten Weg – mündlich – und zur Bestätigung auch schriftlich erfolgen. Sinnvoll ist ein eingeschriebener Brief mit Rückschein oder die Übergabe des Schreibens durch einen Boten.
Gestörter Fernsehempfang – Minderungsanspruch der Höhe nach
- Die Mietminderung betrifft die vereinbarte Kaltmiete. Ihre Nebenkostenvorauszahlung für Heizung, Müllabfuhr und sonstige Abgaben hat mit dem Mangel der Mietsache nichts zu tun.
- Bleiben Sie realistisch. Der Fernsehempfang ist zwar nicht unwichtig, aber er nimmt keinesfalls einen so hohen Stellenwert ein wie eine intakte Heizung im Winter oder dichte Fenster.
- Allgemein liegt die Höhe für eine Mietminderung bei beeinträchtigtem Fernsehempfang im unteren einstelligen Prozentbereich. Es gibt zwar auch vereinzelt gerichtliche Entscheidungen, die etwas höher liegen, verlassen Sie sich aber nicht auf das Wohlwollen der für Sie zuständigen Richter.
- Haben Sie sich zu einer Mietminderung entschieden, weil bereits seit mehreren Wochen Probleme mit dem Fernsehen auftreten, handeln Sie auch konsequent. Zahlen Sie an Ihren Vermieter nur die geminderte Miete.
Andauernde Störungen beim Fernsehempfang sind inzwischen seltener geworden, da viele Mieter sich bereits zu einer unabhängigen Versorgung über eine Satellitenschüssel entscheiden.
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