Eine Garage für die Wohnung oder separat mieten
- Jeder Autofahrer wird es sehr schätzen, einen eigenen Stellplatz zu haben. So wird das Auto bei Kälte und Regen geschützt und Sie müssen auch nicht mehr lange nach einem Parkplatz suchen. Zusätzlich ist es auch sehr praktisch, um dort die Winterreifen aufzubewahren.
- Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Garage zu mieten. Entweder Sie mieten diese völlig unabhängig von dem Mietvertrag über Ihre Wohnung oder Sie mieten sie zu Ihrer Mietwohnung als Bestandteil des Mietvertrages mit Ihrem Vermieter. Für beide Möglichkeiten gelten separate Gesetze.
- Mieten Sie den Stellplatz, ohne dass dies im Zusammenhang mit Ihrer Wohnung steht, so gelten die Normen des Gewerberaummietrechts. Mieten Sie Stellplatz und Wohnung von Ihrem Vermieter, so findet das Wohnungsrecht Anwendung. Die rechtlichen Grundlagen wirken sich auf die Möglichkeit der Mieterhöhung aus.
Wissenswertes über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung
- Haben Sie eine Garage nach dem Gewerberaummietrecht separat angemietet, so sollten Sie in Ihrem Mietvertrag nachlesen, was genau über die Mieterhöhung vereinbart worden ist. Hier gilt die vertragliche Gestaltungsfreiheit. So können die beiden Mietparteien vertraglich Regelungen treffen. Ist dann im Vertrag keine Regelung vereinbart, so ist es möglich, dass Erhöhungen zwischen Mieter und Vermieter frei ausgehandelt werden. Sie können dann entscheiden, ob Sie sich auf einen erhöhten Mietzins einlassen, oder mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
- Haben Sie die Garage zusätzlich zu Ihrer Wohnung gemietet, so ist die Mieterhöhung nur für den Stellplatz nicht zulässig. Es kann nur eine ortsübliche Erhöhung für die Wohnung mit dem Stellplatz erfolgen. In diesem Fall können Sie leider auch nicht nur den Stellplatz kündigen und das Mietverhältnis über die Wohnung fortsetzen. Sie können nur beides auf einmal kündigen.
- Die Erhöhung des Mietzinses auf das ortsübliche Maß darf immer nur die Durchschnittsmiete sein, die an dem bestimmten Wohnort im Schnitt bereits gezahlt wird. Beachten Sie, dass der Vermieter Ihnen schriftlich mitteilen muss, welchen Mietzins er für ortsüblich angemessen hält. Hierzu muss er entweder ein Sachverständigengutachten vorbringen, den Mietspiegel angeben oder sich auf minimal drei Vergleichswohnungen beziehen. Der Mietspiegel wird von dem Kommunen, den Eigentümervereinen und den Mietervereinen gemeinsam aufgestellt.
- Sie sollten auch wissen, dass gesetzlich bestimmte zeitliche Grenzen gelten. So kann die erste Erhöhung erst dann verlangt werden, wenn Sie die Wohnung seit wenigstens einem Jahr gemietet haben. Darüber hinaus darf die Miete auch in einem Zeitraum von drei Jahren maximal um 20 % angehoben werden.
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