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Beleidigung und Rufschädigung - der Paragraph im Strafgesetzbuch nachvollziehbar erläutert

Rufschädigungen können existenzbedrohend sein.
Rufschädigungen können existenzbedrohend sein.
Eine Beleidigung kann teuer werden - und die Beschädigung des guten Rufes eines anderen erst recht. Beleidigung und Rufschädigung bzw. üble Nachrede oder Verleumdung stehen unter Strafe, die entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch sehen dafür ein differenziertes Strafmaß vor.

Beleidigung und Rufschädigung sind keine Kavaliersdelikte. Denn schon für eine einfache Beleidigung ist dem entsprechenden Paragraphen zufolge theoretisch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Diese dürfte jedoch im Allgemeinen die Ausnahme bleiben, in der Regel wird bei Begehung des Deliktes eine Geldstrafe verhängt.

Der Paragraph zur Beleidigung im Strafgesetzbuch

  • Gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) wird eine Beleidigung mit einer Freiheits- oder mit einer Geldstrafe bestraft; handelt es sich um eine tätliche Beleidigung, beträgt das Strafmaß bis zu  zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Der Paragraph definiert damit selbst nicht, was eigentlich eine Beleidigung ist, er unterscheidet nur die Möglichkeiten einer Beleidigung durch eine Tätlichkeit - beispielsweise Anspucken - oder die nichttätliche Beleidigung.
  • Letztere Variante besteht meistens in einer verbalen Äußerung, die die Missachtung des Beleidigten ausdrückt und diesen in seiner Ehre herabsetzt.
  • Wer seinen Kontrahenten im Straßenverkehr beispielsweise vernehmbar mit "Du Arsch" tituliert, kann schnell zur Kasse gebeten werden.

Rufschädigung als üble Nachrede oder Verleumdung

  • Die Rufschädigung wird im Strafgesetzbuch unter den Begriffen "üble Nachrede", § 186 StGB, und "Verleumdung", § 187 StGB, erfasst.
  • In beiden Fällen geht es um die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, die zum einen unwahr sein muss und zum anderen den Ruf des Betroffenen beschädigt.
  • Bei der üblen Nachrede muss der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung nicht kennen; es genügt, wenn deren Wahrheit nicht erweisbar ist.
  • Bei der Verleumdung hingegen gehört es zum Tatbestand, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung kennt.
  • Die Verleumdung umfasst dabei nicht nur die Ehrverletzung, sondern auch die Kreditgefährdung. Damit können auch juristische Personen von einer Verleumdung betroffen sein, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen das Vertrauen in deren Zahlungsfähigkeit erschüttern.

Rufschädigungen und Beleidigungen können sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. In der Praxis ist allerdings die Verhängung einer Geldstrafe die Regel. 

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