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Lohnsteuerklassenwahl als Ehepaar: So errechnen Sie, welche Lohnsteuerklassen am günstigsten sind

Verheiratet und mit dem Finanzamt verhandeln.
Verheiratet und mit dem Finanzamt verhandeln.
Wer arbeitet, muss auch Steuern bezahlen. Diese Regel gilt schon seit -zig Jahren, denn wer in schlechten Zeiten soziale Leistungen bekommen möchte, muss bereits in seinen guten Jahren in diesen sozialen Leistungstopf einzahlen, und zudem möchte der Staat auch einen kleinen Anteil von den Einkünften bekommen. Lesen Sie hier Wissenswertes zur Lohnsteuerklassenwahl.

Lohnsteuerklassenwahl - das sollten Sie wissen

  • Wer nach der Ansicht des zuständigen Finanzamtes steuerpflichtig ist und arbeitet, dem werden durch den Arbeitgeber Steuern abgezogen. So lange man alleinstehend ist, besteht hinsichtlich der Lohnsteuerklassenwahl kein Zweifel, denn man wird in die Steuerklasse 1 eingestuft. Wer jedoch geheiratet hat und eine Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung  wünscht, sollte sich im Vorfeld darüber einig sein, welche Lohnsteuerklassenwahl die richtige wäre.
  • Die Steuerklasse 3 gilt für verheiratete Personen, doch kann nur eine Person in dieser günstigen Steuerklasse veranlagt werden. Die Steuerklasse 4 gilt ebenfalls für verheiratete Personen, jedoch können in dieser Steuerklasse beide Ehepartner veranlagt werden. Die Steuerklasse 5  gilt wiederum für verheiratete Personen, jedoch ebenfalls wieder nur für eine Person.

Lohnsteuerklassenwahl für Ehepartner

  • Eine Kombination der Steuerklassen 3 und 5 als Lohnsteuerklassenwahl kommt bei den Eheleuten in Betracht, wenn es nur einen Vollverdiener mit einem guten Einkommen gibt, während der andere Ehepartner nur in Teilzeit arbeitet oder nur ein steuerfreies Einkommen hat.
  • Die Kombination der Steuerklassen 4 und 4 gilt dann für beide Ehepartner, wenn sie annähernd über das gleiche Einkommen verfügen. Hierbei besteht der Vorteil, dass beide Eheleute zusammen ein wenig mehr an Steuern zahlen, welche sie sich zum Beginn des nächsten Jahres über die Einkommensteuererklärung zurückholen können.
  • Die Kombination 5 und 3 als Lohnsteuerklassenwahl kommt zum Tragen, wenn der männliche Ehepartner entweder arbeitslos ist, nur ein geringes Einkommen erzielt oder bereits Rentner ist. Hierbei ist der weibliche Ehepartner die Person, die das meiste Geld nach Hause bringt. Auch wenn ein Ehepartner eine Erwerbsunfähigkeitsrente bekommt, sollte dieser sich dann in die Steuerklasse 5 einstufen lassen, damit der andere Ehepartner die Möglichkeit der günstigeren Lohnsteuerklassenwahl hat. In der Regel bekommen die Eheleute bei dieser Kombination nicht ganz so viel Steuern zurückgezahlt, sind aber trotzdem noch nach Abzug der Absetzungsmöglichkeiten steuerlich besser gestellt als ein Junggeselle mit der Steuerklasse 1.
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