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Lohnabrechnung - Urlaubstage sind so nachvollziehbar

Inhaltsverzeichnis

Urlaubstage müssen auf der Lohnabrechnung nachvollziehbar sein.
Urlaubstage müssen auf der Lohnabrechnung nachvollziehbar sein.
Jeder Mitarbeiter kann vom Unternehmen erwarten, dass seine Lohnabrechnung ordnungsgemäß und pünktlich abgewickelt wird. Doch kommen immer wieder Fehler und Missverständnisse zutage, wenn es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs handelt. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Urlaubsguthaben auf den aktuellen Stand gehalten wird, sollten Sie Ihre Lohnabrechnungen mit selbst aufgezeichneten Notizen über den Verbrauch vergleichen und Fehler baldmöglichst beheben lassen.

Was Sie benötigen

  • Kenntnisse über Urlaubsanspruch
  • Kenntnisse über berufsspezifisches Tarifrecht
  • Tarifvereinbarungen
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnung

Auf Lohnabrechnung Einträge in Urlaubsspalten prüfen

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist grundsätzlich ein sensibler Bereich, der vom Personalbüro gewissenhaft bearbeitet werden muss.

  • Nach dem heutigen Stand (März 2013) stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer mindestens 24 gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage pro Kalenderjahr zu.
  • Der genaue Urlaubsanspruch wird in einem normalen Arbeitsvertrag, im abgeschlossenen Tarifvertrag der Berufssparte oder der gültigen Betriebsvereinbarung festgehalten.
  • Aufgrund der jährlich neu ausgehandelten Tarifvereinbarungen für die einzelnen Berufsgruppen kann sich auch die Zahl der Urlaubstage erhöhen.
  • Ebenso nehmen Betriebsjahre, das Ausbildungsverhältnis und das Alter des Mitarbeiters, das Jugendarbeits- und Schwerbehindertengesetz Einfluss auf den Urlaubsanspruch.
  • Auch Beschäftigte als Teilzeitkräfte haben Anspruch auf anteilige gesetzlich vorgeschriebene Urlaubs- bzw. Erholungstage.
  • Sie sollten für sich persönlich zu Hause Ihre genommenen Urlaubstage notieren und bei der Überprüfung bereithalten. Wenn Ihr Unternehmen mit einem Arbeitszeitkonto arbeitet, bedeutet dies, dass aufgelaufene Überstunden auch bei Fehltagen - aus welchen Gründen auch immer - hierfür verwendet werden können.
  • Klären Sie bei Unstimmigkeiten und Missverständnissen Ihrerseits auch ab, wie ein stundenweises Fehlen am Arbeitsplatz - egal ob ein Arztbesuch oder wegen familiärer Verpflichtungen - vom Lohnbüro abgewickelt wird.
  • Bei einer Überprüfung Ihres aktuellen Urlaubsanspruches auf der Lohnabrechnung sollten Sie die Rubriken Urlaubsstunden, Urlaubsanspruch, monatlich genommener Urlaub, genommener Urlaub insgesamt, Resturlaub, Resturlaub Vorjahr sowie die Überstundenangabe näher betrachten. Wenn alle Angaben ordnungsgemäß eingetragen wurden, müssten Ihre Urlaubstage nachvollziehbar sein. Andernfalls könnten Sie im Lohnbüro offene Fragen klären.

Gesetzlicher Anspruch auf Urlaubstage laut Tarifrecht

  • Ein voller Urlaubsanspruch steht Ihnen als Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten zu. Danach entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch bereits zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu und wird auf der Lohnabrechnung in der Regel auch so ausgedruckt.
  • Scheiden Sie als Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im ersten Kalenderhalbjahr aus, können Sie auch nur anteilmäßig Urlaub beanspruchen und erhalten für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs.
  • Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Bei ganz wichtigen Gründen, d. h. aus betrieblich bedingten Notwendigkeiten kann der Resturlaubsanspruch  in das Folgejahr bis spätestens 31. März aufgeschoben und übertragen werden. Danach verfällt Ihr Urlaubsanspruch für das vergangene Jahr, wenn nicht eine Sonderregelung eingetreten und schriftlich festgehalten ist.
  • Ihr Urlaub soll der Erholung dienen und daher ist eine finanzielle Abgeltung in Form einer Auszahlung gegen den Willen des Arbeitnehmers verboten.

Sind bei Ihnen tatsächlich bei der Bearbeitung der Lohnabrechnung hinsichtlich der abgerechneten Urlaubstage Differenzen und Fehler entstanden, müssen diese auf den Folgemonat korrigiert werden.

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