Die Risiken beim Immobilienerwerb sind bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Grundstück in Lettland äußerst gering. Sicherheit bietet hier der gute Glauben des Grundbuches. Risiken beim Landkauf können unter anderem Altlasten, Nutzungsverträge oder Bebaubarkeit sein. Die Gesetzeslage ist eindeutig und EU-konform.
Immobilienerwerb in Lettland
- Wie in den meisten neuen EU-Mitgliedsländern gab es zumindest bis 2011 in Lettland gewisse Restriktionen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb durch Ausländer. Einschränkungen gab es nicht beim Kauf von Wohnungen, gewerblichen Räumen und Gebäuden.
- Der Erwerb von Grund und Boden war zumindest in ländlichen Gegenden beschränkt. Städtischen Grund und Boden durften EU-Ausländern ohne Einschränkungen erwerben.
- Die Übergangsregelung zum Kauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erlaubte den Erwerb nur lettischen Staatsbürgern sowie im Land registrierten juristischen Personen. Wer als EU-Bürger über drei Jahre eine Landwirtschaft betrieben hatte, war von den Erwerbsbeschränkungen beim Landkauf ausgenommen.
Rechtmäßiger Landkauf mit Notar und Grundbucheintrag
- Seit Mai 2011 können Sie Immobilien ohne Beschränkungen unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Regelungen erwerben. Für den rechtmäßigen Erwerb wird ein schriftlicher Kaufvertrag in dreifacher Ausführung benötigt. Außerdem muss die Eintragung ins Grundbuch erfolgen.
- Ihren Antrag auf Eintragung ins Grundbuch unterzeichnen Sie gemeinsam mit dem Verkäufer vor dem Notar. Spezielle Vorschriften des Gesetzes über das Grundbuch gibt es dabei zu beachten. Diese finden Sie in der Gesetzesfassung von Juli 2009.
- Die Grundbücher führen die entsprechenden Abteilungen der Regionalgerichte. Von denen gibt es landesweit 28. Die Datenerfassung erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen elektronischen Grundbuches.
- Beim Immobilienkauf fallen eine Registrierungsgebühr und eine Grunderwerbssteuer an. Die Steuersätze liegen 2012 bei jeweils rund 2 Prozent des Kaufpreises.
Die Unterschriften auf dem Grundstückskaufvertrag bedürfen keiner notariellen Beglaubigung. Erforderlich ist das in jedem Fall für den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt.
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