Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem für den Betrieb eventuell geltenden Tarifvertrag, oder falls Sie dazu nichts finden, aus dem Gesetz.
Die Kündigungsfristen sind zunächst für beide Parteien gleich
Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Dort finden Sie möglicherweise eine Vereinbarung zu den Kündigungsfristen. Meist verweist der Arbeitsvertrag aber auf einen für den Betrieb bestehenden Tarifvertrag oder das Gesetz.
- Das Gesetz bestimmt in § 622 BGB die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Zunächst sind diese für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. Danach kann jede Partei das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 I BGB mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats kündigen.
- Beispiel: Der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013 beenden. Dann muss er spätestens bis zum 2. Juli 2013 die Kündigung ausgesprochen haben. Sie muss dem Arbeitnehmer bis dahin auch zugegangen sein. Soweit Kündigungsfristen mit Sonn- oder Feiertagen beginnen oder enden, verlängert sich die Frist. Maßgebend ist, dass immer 4 Wochen eingehalten werden.
Ihr Arbeitgeber muss Ihre Betriebszugehörigkeit würdigen
- Für den Arbeitgeber gelten ab einer bestimmten Beschäftigungszeit längere Kündigungsfristen. Sie finden diese in § 622 II BGB. Arbeiten Sie bereits länger als 2 Jahre im Unternehmen, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber einen Monat zum Ende des Monats. Die Abweichung zur Grundkündigungsfrist besteht darin, dass nunmehr der Zeitraum von einem Monat maßgebend ist und nur zum Monatsende gekündigt werden kann. Für Sie als Arbeitnehmer verbleibt es bei der Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB.
- Arbeiten Sie 5 Jahre im Betrieb, beträgt die Frist 2 Monate zum Monatsende, nach 8 Jahren sind es 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 Monate und nach 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende.
- Beschäftigungszeiten vor Ihrem 25. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt. In der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von jeweils 2 Wochen kündigen.
Die Kündigung kann von beiden Parteien nur schriftlich ausgesprochen werden. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam.
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