Kündigungsfristen nach dem Gesetz sind abdingbar
- Die Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 BGB).
- Diese Kündigungsfrist verlängert sich aufseiten des Arbeitgebers, sofern Ihr Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre besteht, und beträgt dann einen Monat zum Monatsende. Die alternative Kündigungsmöglichkeit zum 15. des Monats entfällt.
- Besteht Ihr Arbeitsverhältnis mehr als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende. So bestimmt das Gesetz verlängerte Kündigungsfristen bis zu 20 Jahren Arbeitszeit.
- Zugleich bestimmt das Gesetz in § 622 IV BGB, dass von diesen gesetzlichen Vorgaben in einem Tarifvertrag abgewichen werden darf. Meist enthält ein für die Branche geltender Manteltarifvertrag Bestimmungen zur Kündigungsfrist.
Der Manteltarifvertrag ergänzt Ihren Arbeitsvertrag
- Gibt es für Ihren Betrieb also einen maßgeblichen Manteltarifvertrag, sollten Sie diesen lesen. Meist findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die Einbeziehung dieses Tarifvertrages in Ihr Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich dürfen Sie davon ausgehen, dass auch im Manteltarifvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschritten werden. Sie werden allenfalls zu Ihren Gunsten verlängert.
- So kann im Manteltarifvertrag beispielsweise vereinbart sein, dass die Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich sechs Wochen zum Monatsende beträgt (statt vier Wochen nach dem Gesetz). Insoweit gibt es keine allgemein verbindlichen Vorgaben. Es kommt auf Ihre Branche an.
- Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ist beispielsweise vereinbart, dass Arbeitnehmer mit Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden dürfen. Das Gesetz kennt eine solche Regelung nicht.
Situation nichttarifgebundener Arbeitnehmer
- Sind Sie als Arbeitnehmer nicht tarifgebunden, weil Sie selbst nicht Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind, und wurde der Manteltarifvertrag auch nicht für allgemein verbindlich erklärt, gelten dessen Bestimmungen nur, wenn seine Anwendung zwischen den Tarifparteien ausdrücklich vereinbart wurde.
- Ist Ihnen der Inhalt des für Ihren Betrieb geltenden Manteltarifvertrages nicht bekannt, wenden Sie sich an einen Gewerkschaftsvertreter oder ein Mitglied des Betriebsrates. Notfalls sollte Ihnen das Personalbüro weiterhelfen.
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