Wer nur einige Stunden in der Woche arbeitet, für den verkürzen sich nicht etwa die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sollten Sie allerdings auf einer befristeten Teilzeitstelle arbeiten, kann eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen sein.
Arbeit in Teilzeit und Kündigungsfristen
- Die für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfristen ergeben sich auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis meist aus einem Tarifvertrag oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag.
- Nur wenn in Ihrem Arbeitsvertrag - auch durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB.
- Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit einer Vierwochenfrist zum Monatsende oder zum Fünfzehnten kündigen. Dies gilt auch für den Arbeitgeber, soweit das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre bestanden hat.
- Für Ihren Arbeitgeber verlängern sich auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Beschäftigungsdauer.
- Arbeiten Sie beispielsweise schon seit zehn Jahren bei Ihrem Arbeitgeber, kann er Sie - auch als Teilzeitkraft - nur mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende kündigen, vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
Ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen
- Viele Teilzeitarbeitsverhältnisse werden auch befristet, beispielsweise wenn es sich um eine Stelle für eine Schwangerschafts- bzw. Elternzeitvertretung handelt.
- Arbeiten Sie als Teilzeitkraft auf einer befristeten Stelle, dann sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeits- bzw. in den Tarifvertrag werfen, ob eine ordentliche Kündigung mit einer bestimmten Frist überhaupt möglich ist.
- Gem. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im einschlägigen Tarifvertrag oder einzelvertraglich geregelt ist.
- Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie beispielsweise der TVöD sehen eine ordentliche Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Als Arbeitnehmer haben Sie auch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis grundsätzlich keine anderen gesetzlichen Kündigungsfristen als ein Vollzeitarbeitnehmer.
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