Schon bei der Arbeitslosmeldung gilt es für Selbstständige anderes zu beachten als für Arbeitnehmer. Wenn Sie aufgrund einer schlechten Auftragslage faktisch arbeitslos sind und dann auch noch krank werden, kann es günstiger sein, sich zuerst arbeitslos zu melden.
Als Selbstständiger krank in die Arbeitslosigkeit geraten
- Als Selbstständiger haben Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen haben, der den Krankengeldanspruch einschließt. Auch dann wird Krankengeld in der Regel jedoch erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
- Wenn Sie als Selbstständiger in die Arbeitslosigkeit rutschen und gleichzeitig krank sind oder werden, dann kann es günstig sein, sich zunächst arbeitslos zu melden.
- Denn gem. § 146 Abs. 1 SGB III gilt in der Arbeitslosigkeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ein Leistungsfortzahlungsanspruch. Das Arbeitslosgengeld wird dann bis zu sechs Wochen weitergezahlt - entsprechend dem Lohnfortzahlungsanspruch als Arbeitnehmer.
- Nach diesem Zeitraum gibt es dann auch für Selbstständige mit entsprechendem Versicherungstarif das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
- Allerdings sollten Sie als Selbstständiger, der aufgrund eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem. § 28a SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert ist, eine besondere Regelung beachten: Gem. § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III kann ein solches Versicherungsverhältnis nicht mehr begründet werden, wenn die Person, die dies beantragt, schon einmal auf diese Weise versichert war und ihre Tätigkeit zweimal unterbrochen und dann ALG I bezogen hat.
- Dies bedeutet, dass Sie sich als Selbstständiger nur einmal arbeitslos melden dürfen, wenn Sie die Möglichkeit der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht riskieren wollen.
Die Höhe des Krankengeldes
- Gem. § 47 Abs. 1 SGB V bemisst sich die Höhe des Krankengeldes anhand des Regelentgeltes bzw. des Bruttolohnes und beträgt davon 70 %.
- Bei Selbstständigen richtet sich der Beitrag zur Krankenversicherung zwar nach einem fiktiven Mindesteinkommen, liegt das tatsächliche Einkommen jedoch unter diesem fiktiven Mindesteinkommen, wird Krankengeld auch nur bezogen auf das tatsächliche Einkommen gezahlt (s. hierzu das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30.03.2004, B 1 KR 32/02 R).
- Bei einem sehr niedrigen Einkommen als Selbstständiger kann das Arbeitslosengeld daher sehr viel höher als das Krankengeld ausfallen.
Wer als Selbstständiger krank und arbeitslos wird, sollte genau überlegen, ob vor der Krankmeldung eine Arbeitslosmeldung erfolgen sollte.
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