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Kündigungsregeln bei Arbeitgebern der Caritas - Überblick

Inhaltsverzeichnis

Für Angestellte in der Kirche und kirchlichen Einrichtungen gelten besondere Kündigungsregeln.
Für Angestellte in der Kirche und kirchlichen Einrichtungen gelten besondere Kündigungsregeln.
Die staatlichen Arbeitsgesetze und Kündigungsregeln gelten auch für Arbeitgeber der Caritas. Als Arbeitnehmer unterliegen Sie allerdings besonderen Loyalitätspflichten. Diese können dazu führen, dass bei einem bestimmten Verhalten eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung. Die Regeln über die personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung gelten insoweit auch für einen Arbeitgeber der Caritas. Daneben gibt es Besonderheiten, die sich aus speziellen kirchenrechtlichen Regelungen ergeben.

Kündigungsregeln der AVR-Caritas

Bei Arbeitgebern der Caritas kommen in der Regel die "AVR-Caritas" zur Anwendung. Dies sind die Arbeitsvertragsrichtlinien, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind. Sie gelten mit wenigen Ausnahmen für alle Arbeitsverträge.

  • § 14 Abs. 1 ARV-Caritas regelt, dass neben unbefristeten Dienstverhältnissen auch befristete Dienstverhältnisse gekündigt werden können. Haben Sie einen befristeten Vertrag, können Sie diesen daher ordentlich vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Allerdings sind Sie hierbei an die Kündigungsfristen gebunden.
  • In § 14 Abs. 2 AVR-Caritas sind die Kündigungsfristen definiert. In den ersten zwölf Monaten des Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Monats einhalten; je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Bei zwölf Jahren beträgt sie sechs Monate zum Ende des Jahresviertels.

Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung

  • In § 16 Abs. 1 Satz 1 AVR-Caritas wird auf die Regelung des BGB verwiesen: Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Liegt ein solcher Grund vor, dann ist der Kündigende nicht an die Kündigungsfrist gebunden.
  • § 16 der kirchlichen Regelung enthält zudem nähere Bestimmungen, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Hierunter fallen z. B. "grobe Achtungsverletzungen" gegenüber den Einrichtungen der katholischen Kirche und schwere Verstöße gegen die Sittengesetze der Kirche. Hierbei handelt es sich demnach um Kündigungsgründe, die nur im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses relevant sind.
  • Ein schwerer Sittenverstoß liegt im katholischen Verständnis beispielsweise bei der Wiederheirat eines Geschiedenen vor. In der katholischen Kirche gilt die Ehe als Sakrament und als unauflöslich. Heiraten Sie nach einer Scheidung erneut, stellen Sie dies sozusagen öffentlich infrage.

Nicht jeder Sittenverstoß rechtfertigt eine Kündigung

  • Nicht jeder Sittenverstoß legitimiert den katholischen Arbeitgeber jedoch zur Kündigung.Vielmehr kann es sein, dass das Kündigungsrecht "verwirkt" ist.
  • Hierzu ein Beispiel: Sie leben nach Ihrer Scheidung jahrelang mit einem neuen Partner oder einer neuen Parterin unverheiratet zusammen. Dies weiß Ihr Arbeitgeber auch und toleriert es stillschweigend. Dann heiraten Sie Ihren Partner und bekommen prompt die Kündigung. Hier hätte der katholische Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht keine guten Karten. Denn er müsste sich vorhalten lassen, dass er schon das vorangegangene Verhalten tolerierte, was seinem Sittengesetz ebenfalls nicht entsprach.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in katholischen Einrichtungen gelten besondere Loyalitätspflichten. Mit heutzutage weit verbreiteten Lebensmodellen lassen sich diese oft nur schwer vereinbaren. (Stand der rechtlichen Informationen: August 2014)

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