Die Möglichkeiten, freie Mitarbeiter in einer Krankenkasse unterzubringen
Auch freie Mitarbeiter, die für Unternehmen tätig sind, sind grundsätzlich verpflichtet, sich bei einer in der Bundesrepublik zugelassenen Krankenkasse zu versichern.
- Da freie Mitarbeiter (Freelancer) jedoch Selbständige sind, also Gewerbetreibende oder Freiberufler, die gegen Rechnung für einen Auftraggeber tätig sind, ist nicht dieser Auftraggeber für ihre Anmeldung bei einer Krankenkasse zuständig. Diese Mitarbeiter selbst sind dafür verantwortlich.
- Bei der Versicherung kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. So gibt es gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen, in denen freie Mitarbeiter versichert werden können.
Die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
- Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist in § 9 SGB V geregelt. Auch in Bezug auf freie Mitarbeiter, also Gewerbetreibende oder Freiberufler, gilt für die gesetzlichen Krankassen die Aufnahmepflicht gemäß § 193 III VVG, die sogenannte Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Entscheidet sich der freiberufliche Mitarbeiter für eine sogenannte freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, muss diese ihn aufnehmen.
- Für die Abführung seiner Mitgliedsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die abhängig von der Höhe seines Einkommens sind (siehe § 240 SGB V), ist der freie Mitarbeiter jedoch allein zuständig. Auch für den Abschluss einer Versicherung in Bezug auf Krankentagegeld.
- Unterschreiten seine monatlichen Einkünfte jedoch ein bestimmtes Limit, in der Regel 400 €, kann der freie Mitarbeiter prüfen lassen, ob er durch einen Familienangehörigen in die Familienversicherung bei dessen Krankasse eintreten kann. In diesem Fall muss er selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr abführen.
Die Alternative - private Krankenkassen
- Besteht für den freiberuflichen Mitarbeiter keine Möglichkeit, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V freiwillig zu versichern, kann er als Gewerbetreibender oder Freiberufler beantragen, von einer privaten Krankenkasse aufgenommen zu werden. Diese ist gesetzlich verpflichtet, ihn zumindest in den sogenannten Basistarif aufzunehmen, der vom Leistungskatalog her in etwa denjenigen Basisleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse entspricht.
- Der Nachteil besteht für den freiberuflichen Mitarbeiter hierbei darin, dass er als Mitglied einer privaten Krankenkasse zunächst bei jeder medizinischen Behandlung finanziell in Vorleistung gehen muss.
- Ebenso steigen mit zunehmendem Lebensalter die monatlichen Beiträge, sodass die finanzielle Belastung durch Mitgliedsbeiträge im Alter sehr hoch ist.
- In der Regel stehen hier drei Arten von Tarifen zur Verfügung: der Basis-Tarif, der Standard-Tarif und der Notlagen-Tarif. Der Basis-Tarif einer privaten Krankenkasse orientiert sich dabei gemäß § 12 Absatz 1c VAG an den jeweiligen Höchstbeitragssätzen der gesetzlichen Krankenkassen zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrages.
Empfehlungen für freie Mitarbeiter
Für freie Mitarbeiter, ob nun Gewerbetreibende oder Freiberufler, ist grundsätzlich empfehlenswert, sich um eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu bemühen. Private Krankenkassen haben in puncto Vorfinanzierung der Behandlungskosten und steigender Mitgliedsbeiträge im Alter einen klaren Nachteil für Freiberufler.
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