Was Sie benötigen
- ärtzliches Attest
- Bescheinigung, ggf. Widerspruchschreiben
Die Krankenkasse bezahlt Krankengeld für höchstens 78 Tage
- Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig wird und über die gesetzliche Krankenkasse versichert ist, hat nach § 44 Abs. 1 SGB V, Anspruch auf 78 Tage Krankengeld (innerhalb eines Jahres). Sollte der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlungen leisten, bezahlt die Krankenkasse weitere 72 Wochen. Falls die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geringer ist als das zu zahlende Krankengeld, wird die Krankenkasse während der ersten sechs Wochen anteilig leisten.
- Die Voraussetzung für den Leistungserhalt von Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung, einen rechtskonformen Schwangerschaftsabbruch, einer rechtskonformen Sterilisation (§ 24b Abs. 2 Satz 2 SGB V) oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt im Rahmen einer Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, Rentner, Familienversicherter oder Student ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld.
- Der Elternteil, der ein, bis zu 12 Jahre altes Kind in seinem Haushalt erzieht, ohne auf eine zweite Versorgungsperson zurückgreifen zu können, kann im Falle der Erkrankung dieses Kindes ebenfalls Krankengeld beantragen. Allerdings wird die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes fordern. Solange jedoch der Arbeitgeber laut Tarifvertrag zur Zahlung verpflichtet ist, geht diese Leistung vor.
- Die Krankenkasse berechnet 70% des zuletzt verdienten Bruttolohns, z. T. etwa 90 % des letzten Nettoeinkommens. Das Krankengeld soll den Arbeitnehmer ausreichend auffangen, ihm jedoch keine Vorteile gegenüber arbeitenden Kollegen verschaffen. Aus diesem Grunde berechnet die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld entsprechend der vom Arzt bescheinigten Krankheitstage. Nach Ablauf der 78 Tage oder nach Gesundung wird das Krankengeld eingestellt
Warum das Krankengeld eingestellt wurde
- Wenn Sie Krankengeld erhalten, haben Sie, wie schon erwähnt, bis zu 72 oder gar 78 Tagen Anspruch auf die Lohn- Ersatzleistung, solange der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bleibt die Leistung plötzlich aus, sollten Sie grundsätzlich neben einer telefonischen Anfrage auch eine schriftliche einsenden, denn im Zweifelsfall kann, der von Ihnen vermutete Buchungsfehler zu großen Streitigkeiten führen. Im Falle von Streitigkeiten benötigen Sie schriftliche Nachweise in Form von Anfragen, Aufforderungen oder Beschwerden, mit Angaben von Daten und Datum.
- Bevor die Krankenkasse Ihre Leistung einstellt, werden Sie in der Regel schriftlich benachrichtigt. D. h. achten Sie auf Ihre Post. Bei längeren Erkrankungen schaltet die Krankenkasse oft den Medizinischen Dienst zur Prüfung ein. Kommt dieser zu dem Schluss, Sie seien in der Lage, weiterhin in einer anderen Berufsbranche stundenweise tätig zu werden, kann es sein, dass man Ihnen den Bescheid erteilt: „Krankengeld wird eingestellt, melden Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit“
- Sprechen Sie sofort mit Ihrem Arzt. Sollte dieser die Meinung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) nicht teilen, benötigen Sie ein gesundheitliches Gegengutachten und ein fristgerechtes, fundiertes Widerspruchschreiben. Am besten ist es, wenn Sie in dem Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Falls Ihr Arzt den MDK bestätigt, beginnt für Sie nicht selten ein Behördenmarathon, denn im Anschluss an das Krankengeld wird in der Regel die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld leisten müssen.
- Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt Arbeitssuchenden Arbeitslosengeld und wünscht vermittelbare Arbeitnehmer ohne gesundheitliche Einschränkungen. D. h. für Sie: Gehen Sie zur Bundesagentur und melden Sie sich arbeitssuchend im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Fähigkeiten. Lassen Sie sich nicht mündlich abweisen, mit dem Rat, zum Jobcenter zu gehen, sondern bestehen Sie auf die Bescheinigung: Meldung zur Arbeitsuche! Bestehen Sie auch auf Ihre Bescheinigung, wenn man Ihnen ein Empfehlungsschreiben für das Jobcenter mitgeben möchte.
- Das Jobcenter ist für die Beantragung und Zahlung von Harz IV zuständig. Sie sind aber nicht in der Position, Harz IV beantragen zu können! Wurde das Krankengeld ordnungsgemäß eingestellt, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht Harz IV. Es ist also wichtig, dass Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld dokumentieren, um von dem Tag der Beantragung die Leistung beziehen zu können.
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