Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Kraftverkehrsstraße einhalten
Kraftverkehrsstraßen sind für Fahrzeuge bestimmt, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können, höchstens 4 Meter hoch sind und eine maximale Breite von 2,55 m aufweisen. Ausgenommen davon sind Kühlfahrzeuge, diese dürfen auch 2,60 breit sein.
- Für Pkw gelten auf öffentlichen Schnellstraßen die üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen außerhalb geschlossener Ortschaften. Demnach dürfen Sie auf einer Kraftfahrtstraße höchstens 100 km/h fahren.
- Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, wenn es nicht anders angegeben ist.
- Auf mehrspurigen Kraftverkehrsstraßen, bei denen die jeweiligen Richtungsfahrbahnen voneinander getrennt sind, gelten keine Geschwindigkeitsbegrenzungen, es sei denn, bestimmte Verkehrsschilder geben etwas anderes vor. Anderenfalls gilt dann hier die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Fahrverhalten auf Schnellstraßen
Auf einer Kraftverkehrsstraße dürfen Sie laut Straßenverkehrsordnung nicht halten, rückwärtsfahren und wenden.
- Als Fußgänger dürfen Sie Autobahnen und Kraftfahrtstraßen nicht betreten.
- Das Einfahren auf Schnellstraßen ist nur an den dafür vorgesehenen Einmündungen und Kreuzungen erlaubt.
- Kraftfahrzeuge, die das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreiten, Pkw, Lkw, Zugmaschinen und Wohnmobile mit Anhänger und Kraftomnibusse dürfen auf Autobahnen und Schnellstraßen höchstens 80 km/h fahren.
- Kraftfahrtstraßen sind mit einem blauen, viereckigen Schild gekennzeichnet, auf dem ein weißes Fahrzeug abgebildet ist (Schild 331).
- Auf dem Schild für Autobahnen ist dagegen eine Fahrspur abgebildet (Schild 330).
- Auf Autobahnen gilt ein Rechtsfahrverbot und der linke Fahrstreifen darf ausschließlich zum Überholen genutzt werden. Wer grundlos den linken Fahrstreifen nutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
- Das Überholen ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Gegenverkehr dadurch nicht gefährdet wird, die Verkehrslage eindeutig ist und Verkehrszeichen dies erlauben beziehungsweise nicht verbieten.
Kraftfahrtstraßen sind für Fahrzeuge bestimmt, die schneller als 60 km/h fahren können und nicht höher als 4 Meter und breiter als 2,55 Meter breit sind. Ausgenommen sind Kühlfahrzeuge, diese dürfen 2,60 breit sein. Auf Schnellstraßen und Autobahnen gelten die Bestimmungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß der Straßenverkehrsordnung.
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