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Kochfeuerung - Begriffserklärung

Beim Antrag auf Sozialleistungen müssen Kosten für Heizen und Kochen getrennt aufgeführt werden.
Beim Antrag auf Sozialleistungen müssen Kosten für Heizen und Kochen getrennt aufgeführt werden.
Wer einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, wird regelmäßig neben den allgemeinen Heizkosten nach den Kosten für Warmwasserbereitung und Kochfeuerung gefragt. Das hat seinen Grund. Kochkosten über die Heizungsanlage sind gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) nicht zu übernehmen. Denn sie sind bereits einmal im Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.

Es gibt Begriffe, mit denen hat man nicht oft oder gar nicht im Leben zu tun. Kochfeuerung ist so einer. Was bedeutet das? In welchem Zusammenhang ist der Begriff relevant?

Kochfeuerung - seit 2011 keine Absetzpauschalen mehr

Die Thematik der Pauschalisierung der Kosten für Kochfeuerung ist ein jahrelanges Streitthema. Eine endgültige Klärung steht noch aus. Eine allgemeine Handlungsgrundlage bietet das Urteil des Bundessozialgerichts (19.10.2010 / Az. 14 AS 50/10 R).

  • Bis Ende 2010 galt die Regelung: Wenn Kosten für Heizung Kosten für Kochfeuerung umfassen, müssen diese bei getrennter Erfassung herausgerechnet werden. Kann das weder das Versorgungsunternehmen noch der Vermieter vornehmen, müssen Kosten notfalls pauschal bereinigt werden. Beides ist vorstellbar, wenn Mieter einen Gasherd haben und mit Gas heizen.
  • Ab 01.01.2011 erfolgt die Ermittlung des Energiekostenanteils für Kochfeuerung nicht mehr nach einer bis dahin gängigen Formel. Als Energiekostenanteil wurde ein Sechstel des Gesamtenergiekostenanteils im Regelbedarf angesetzt. Das Urteil des Bundessozialgerichts verneint den pauschalen Abzug, wenn es keinen Bezugspunkt für eine realistische Schätzung gibt. 

Einkommensgrenzen richtig berechnen

Wenn Sie einen Antrag auf Sozialhilfe oder Prozesskostenhilfe stellen, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

  • Um diese zu ermitteln, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung benötigt. In Abzug zu bringen sind im Falle eines Mietverhältnisses einerseits die Nettomiete (Kaltmiete) und andererseits auch weitere Betriebskosten.
  • Zu Letzteren gehören allerdings weder die Ausgaben für Haushaltsenergie (Beleuchtung, Kochfeuerung, Warmwasserbereitung) noch für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung. Diese werden immer durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt.

Aus diesem Grund sind die Kosten für Strom, Gas (falls nicht zum Beheizen der Wohnung notwendig) und Wasser im vom Gesetzgeber abzusetzenden Freibetrag enthalten. Ein gesondertes Abziehen ist nicht zulässig.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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