Es gibt Begriffe, mit denen hat man nicht oft oder gar nicht im Leben zu tun. Kochfeuerung ist so einer. Was bedeutet das? In welchem Zusammenhang ist der Begriff relevant?
Kochfeuerung - seit 2011 keine Absetzpauschalen mehr
Die Thematik der Pauschalisierung der Kosten für Kochfeuerung ist ein jahrelanges Streitthema. Eine endgültige Klärung steht noch aus. Eine allgemeine Handlungsgrundlage bietet das Urteil des Bundessozialgerichts (19.10.2010 / Az. 14 AS 50/10 R).
- Bis Ende 2010 galt die Regelung: Wenn Kosten für Heizung Kosten für Kochfeuerung umfassen, müssen diese bei getrennter Erfassung herausgerechnet werden. Kann das weder das Versorgungsunternehmen noch der Vermieter vornehmen, müssen Kosten notfalls pauschal bereinigt werden. Beides ist vorstellbar, wenn Mieter einen Gasherd haben und mit Gas heizen.
- Ab 01.01.2011 erfolgt die Ermittlung des Energiekostenanteils für Kochfeuerung nicht mehr nach einer bis dahin gängigen Formel. Als Energiekostenanteil wurde ein Sechstel des Gesamtenergiekostenanteils im Regelbedarf angesetzt. Das Urteil des Bundessozialgerichts verneint den pauschalen Abzug, wenn es keinen Bezugspunkt für eine realistische Schätzung gibt.
Einkommensgrenzen richtig berechnen
Wenn Sie einen Antrag auf Sozialhilfe oder Prozesskostenhilfe stellen, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
- Um diese zu ermitteln, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung benötigt. In Abzug zu bringen sind im Falle eines Mietverhältnisses einerseits die Nettomiete (Kaltmiete) und andererseits auch weitere Betriebskosten.
- Zu Letzteren gehören allerdings weder die Ausgaben für Haushaltsenergie (Beleuchtung, Kochfeuerung, Warmwasserbereitung) noch für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung. Diese werden immer durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt.
Aus diesem Grund sind die Kosten für Strom, Gas (falls nicht zum Beheizen der Wohnung notwendig) und Wasser im vom Gesetzgeber abzusetzenden Freibetrag enthalten. Ein gesondertes Abziehen ist nicht zulässig.
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