Wann eine Kirchensteuer-Nachzahlung eintreten könnte
- Wenn Sie als Arbeitnehmer in Deutschland einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, dann wird die Kirchensteuer bereits monatlich vom Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber einbehalten. Bei der Berechnung richtet sich der Arbeitgeber stets nach den Besteuerungsmerkmalen, die auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen wurden. Eine Berechnung erfolgt dann durch den Kirchensteuersatz, der für das Bundesland, in dem Sie leben, maßgebend ist.
- In einigen Fällen kommt es vor, dass die Kirchensteuerstelle sogar noch Jahrzehnte nach einem Austritt Steuern nachfordert. So eine Nachforderung zur Nachzahlung ist natürlich nicht gerechtfertigt. Sie sollten deshalb bei einem Austritt aus der Kirche stets die schriftliche Bestätigung dafür gut aufbewahren, damit Sie so einer Nachforderung aus dem Weg gehen können. Die Behörde vernichtet solche Unterlagen nach 10 Jahren. Nur wenn Sie dann noch Ihren Austritt nachweisen können, entkommen Sie der Nachforderung.
- Aber manchmal ist eine Nachforderung gerechtfertigt. Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitgeber keine Kirchensteuer an das Finanzamt für Sie abgeführt hat. Dann kann das Finanzamt zwar die nicht bezahlten Beiträge nachfordern, aber es ist nicht zumutbar, dass Sie durch das Fehlverhalten Ihres Chefs in eine finanzielle Krisensituation geraten. Hier wird meist eine Ratenregelung für die Nachzahlung vereinbart.
So geht die Berechnung online ganz schnell
- Im Internet können Sie auf einigen dort angebotenen Webseiten eine eventuelle Nachforderung der Kirchensteuer ganz einfach selber berechnen. Dafür geben Sie in einen Onlinerechner Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen sowie den Kirchensteuersatz ein. Dann erhalten Sie den jährlichen Kirchensteueranteil im Grundtarif oder im Splittingverfahren. Mit einer der großen Suchmaschinen finden Sie unter "Kirchensteuer berechnen" diese Onlinerechner.
- Falls die Nachforderung ungerechtfertigt ist, legen Sie auf alle Fälle erst einmal Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt kann nur nachfordern, wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte jeweils der Eintrag zu einer der kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaften erfolgt war.
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