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Keine Kirchensteuer zahlen

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Kirchensteuern ermöglichen die Institution Kirche.
Kirchensteuern ermöglichen die Institution Kirche.
Die Kirchenmitgliedschaft ist oft geburtsbedingt. Wer keine Kirchensteuer zahlen will, tritt aus. Sie sollten gewisse Aspekte nicht außer Acht lassen.

Die Kirchensteuer berechnet sich nach Ihrer Einkommen- oder Lohnsteuer. Sie wird als Zuschlag entrichtet.

So berechnen Sie Ihre Steuerlast

Je nach Bundesland zahlen Sie einen unterschiedlichen Kirchensteuersatz. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Bremen zahlen Sie acht Prozent. In allen anderen Bundesländern werden neun Prozent berechnet.

Beziehen Sie kein Einkommen oder liegt Ihr Einkommen unter dem persönlichen Freibetrag (8.472 Euro für Ledige, 16.944 Euro für Verheiratete), sind Sie kirchensteuerpflichtig. Mangels relevantem Einkommen brauchen Sie aber nichts zu zahlen. Übersteigt Ihr Einkommen die Freibeträge, werden Sie über die Einkommen- oder Lohnsteuer zur Kirchensteuer veranlagt.

Sind Sie geringfügig beschäftigt (450-Euro-Job), gibt es zwei Möglichkeiten: Ihr Arbeitgeber kann mit einer Pauschalsteuer von zwei Prozent Ihres Lohnes die Lohnsteuer, inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, bezahlen. Diese Pauschalsteuer beträgt stets zwei Prozent, ohne dass es darauf ankommt, ob Sie Kirchenmitglied sind oder nicht. Ein Austritt bringt Ihnen keine finanziellen Vorteile.

Möchten Sie als Geringverdiener in diesem Fall die Kirchensteuer vermeiden, muss Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn nach der Lohnsteuerkarte versteuern. Dann richtet sich Ihre Steuerpflicht nach Ihrem Gesamteinkommen. Liegen Sie unter dem Einkommensteuerfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer an.

Durch Kirchenaustritt keine Kirchensteuer zahlen

Möchten Sie keine Kirchensteuer zahlen, gibt es eigentlich nur den radikalen Schritt. Sie müssen aus der Kirche austreten. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen, sind unterschiedliche Institutionen für den Kirchenaustritt zuständig. So können Sie den Kirchenaustritt beim Standesamt, beim Amtsgericht Ihres Wohnortes oder beim zuständigen Generalvikariat erklären. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt. Die Austrittserklärung ist meist gebührenpflichtig - circa 20 bis 40 Euro Kosten entstehen somit.

Sie benötigen Ihren Personalausweis oder Reisepass. Ihre Kirchensteuerpflicht endet in einigen Ländern mit Ablauf des Monats Ihres Austritts, in anderen Ländern mit Ablauf des Monats nach dem Austrittsmonat. Bewahren Sie die Austrittsbescheinigung für späteres Belegen gut auf.

Prüfen Sie diese Sonderfälle

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kirchensteuer zu "kappen". Diese Möglichkeit kommt aber nur bei einem sehr hohen zu versteuerndem Einkommen, mindestens im hohen sechsstelligen Bereich, in Betracht.

Als Großverdiener können Sie bei der Diözese oder der Landeskirche beantragen, Ihre Kirchensteuer auf höchstens drei bis vier Prozent Ihres zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Klare Regeln hierfür gibt es nicht. Im Zweifel fragen Sie nach. Wird Ihr Antrag abgelehnt, verbleibt die Möglichkeit zum Kirchenaustritt.

Als Kirchenmitglied können Sie bei der zuständigen Kirchenbehörde auch einen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. Dies ist möglich, wenn der Kirchensteuersatz an Ihrem Arbeitsplatz niedriger ist als an Ihrem Wohnort.

Beispiel: Sie arbeiten in Hamburg und zahlen dort acht Prozent Kirchensteuer.  Wohnen Sie in Niedersachsen, berechnet Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aber neun Prozent Kirchensteuer. Das fehlende Prozent müssen Sie dann nachzahlen, es sei denn, die Nachzahlung wird Ihnen aus Billigkeitsaspekten erlassen.

Beachten Sie nach einem Kirchenaustritt, dass Sie für Ihren in der Kirche verbleibenden Ehepartner ebenfalls keine Kirchensteuer bezahlen müssen. Ihr Partner zahlt nur Kirchensteuer, wenn er selbst Geld verdient.

Bevor Sie austreten, prüfen Sie Ihr Sozialverhalten und Gewissen

Ungeachtet dessen dürfen Sie dennoch eine Kirche betreten, um einen Gottesdienst zu besuchen. Niemand dürfte Ihnen den Zutritt verwehren. In Gottes Haus ist jeder willkommen. Vielleicht denken Sie dann zumindest an das Kirchgeld im Klingelbeutel.

Wie alles im Leben hat auch ein Kirchenaustritt zwei Seiten. Der Prunkbischof von Limburg hat mit seinem Geldverschwendungswahn das Fass zum Überlaufen gebracht. Wenn Sie aus diesem Grund aus der Kirche austreten wollen, dürften Sie konsequenterweise auch keine Einkommensteuer mehr bezahlen. Auch der Staat verschwendet Millionenbeträge an Steuergeldern. Gleichfalls dürften Sie kein Bundesligaspiel mehr besuchen, wenn Sie die Millionengehälter mancher Bundesligaprofis betrachten. Sie dürften in Anbetracht der Millionengagen mancher Schauspieler auch nicht mehr ins Kino gehen.

Die Kirche ist als Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterhält eine Vielzahl von Sozialeinrichtungen. Wenn Sie für Ihr Kind in einem kirchlichen Kindergarten Monatsbeiträge zahlen, dürfen Sie nicht übersehen, dass die Kirche diejenige Institution ist, die diesen Kindergarten unterhält. Gleiches gilt für soziale Hilfswerke wie Caritas oder Diakonie. Ohne Steuergeld wäre all dies nicht möglich. Müsste der Staat diese Institution unterhalten, müsste er möglicherweise höhere Steuern erheben. Sie würden dann wieder finanziell belastet.

Der Umstand, dass es auch in den Kirchen zu Beanstandungen und menschlichem Fehlverhalten kommt, sollte nicht mit der Institution als solcher in einen Topf geworfen werden.

 

 

 

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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