Früher galt eine strikte Einkommensgrenze beim Kindergeld, dies wurde dann aber geändert.
Brutto-Grenze bei der Ausbildungsvergütung
- Für Kinder, die noch nicht volljährig sind, also jünger als 18 Jahre alt sind, erhalten die Eltern Kindergeld. Wenn Sohn oder Tochter aber danach noch eine Ausbildung absolvieren oder studieren, dann kann sich diese Grenze bis zum Alter von 25 Jahren verlängern. Zudem werden Zeiten für Wehrdienst und Zivildienst berücksichtigt.
- Hier galt es früher, bestimmte Einkommensgrenzen bei der Ausbildungsvergütung zu beachten. So durften die Kinder in der Ausbildung maximal 8.004 EUR im Jahr verdienen.
- Ein höherer Brutto-Lohn führte zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld. Davon konnten u. a. Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Ab 2012 ist diese Grenze beim Brutto-Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung aber weggefallen.
Die Neuregelung beim Kindergeld
Wenn sich Kinder bis zum 25. Lebensjahr noch in einer Ausbildung befinden und dabei auch eine Ausbildungsvergütung erhalten, dann kann der Anspruch auf das Kindergeld nicht mehr von der Höhe des Brutto-Lohns abhängig gemacht werden.
- Stattdessen gilt, dass Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, wenn sie sich in einer weiteren Ausbildung befinden.
- Hier findet also eine Unterscheidung zwischen der Erst- und der Zweitausbildung bzw. nachfolgenden Bildungsmaßnahmen statt. Die erste Ausbildung ist weder mit einer Grenze für den Brutto-Lohn noch mit einer Grenze der Arbeitszeit verbunden.
- Wenn aber bereits eine Ausbildung abgeschlossen ist (z. B. ein Bachelor-Studium), dann gibt es zwar weiterhin keine Brutto-Lohn-Grenze bei der Ausbildungsvergütung, aber eine maximal mögliche Stundenzahl in Höhe von 20 Arbeitsstunden pro Woche.
- Sie müssen also keine Höchstgrenze des Einkommens berücksichtigen, aber die Regelung hinsichtlich der erlaubten Arbeitszeit einhalten.
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