Was Sie benötigen
- Rechnung oder Bescheid
- Nachweise über die Zahlung des Kindergartenbeitrags
So machen Sie den Kindergartenbeitrag steuerlich geltend
- Wenn Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch jünger als sechs Jahre ist, können Sie den Kindergartenbeitrag seit Anfang 2006 steuerlich absetzen.
- Auch für jüngere und ältere Kinder, vom Tag der Geburt bis zum 14. Lebensjahr, können Sie Betreuungskosten von der Steuer absetzen.
- Wenn ein Elternteil erwerbstätig ist oder Sie alleinerziehend sind, können Sie zwei Drittel der Betreuungskosten für Ihr Kind, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.
- Sind beide Elternteile erwerbstätig, können Sie die Kindergartenbeiträge als „Betriebsausgaben“ oder als Werbungskosten (§ 4f EStG, § 9 Abs. 5 EStG) in Ihrer Steuererklärung angeben.
- Hierzu müssen Sie dem Finanzamt die Ausgaben zum Kindergartenbeitrag mit Belegen nachweisen. Meist werden hier sowohl Rechnungen oder Bescheide über die angefallenen Kosten als auch Zahlungsbelege, wie Banküberweisungen oder Daueraufträge, als Nachweis gefordert.
- Nichterwerbstätige haben ebenfalls die Möglichkeit, sofern Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, aber noch jünger als sechs Jahre ist, die Zweidrittelregelung in Anspruch zu nehmen und bis zu 4.000 Eure pro Jahr und Kind steuerlich abzusetzen.
- Wenn Sie Ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, steht Ihnen auch hierfür seit 2006 eine Steuervergünstigung unter verbesserten Bedingungen nach § 35a zu - außer Sie haben die Kosten bereits über die Sonderausgaben als Betreuungskosten für Ihre Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren angegeben.
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung, bei denen es um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten geht, beispielsweise frühkindlichen Musikunterricht, Babysport, Malschule oder andere fördernde Kinder-Freizeitaktivitäten, werden auch mit Nachweis vom Finanzamt leider derzeit nicht anerkannt.
Machen Sie Ihre Kindergartenbeiträge steuerlich geltend!
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