Sind Sie als Mieter verpflichtet, Nebenkosten (Betriebskosten) an den Vermieter zu zahlen, findet sich im Mietvertrag normalerweise ein Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel), nach dem die Nebenkosten anteilig berechnet werden.
Sind im Mietvertrag keine qm angegeben, gilt das Gesetz
- Wenn im Mietvertrag keine qm als Wohnfläche bezeichnet sind, gilt das Gesetz. § 556a I 1 BGB besagt, dass die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche, also nach qm, umzulegen sind. Die Abrechnung des Vermieters per qm ist dann nicht zu beanstanden.
- Die Abrechnung per qm ist auch relativ gerecht, da größere Wohnungen mehr Kosten verursachen als kleinere Wohnungen und deshalb auch mehr zahlen sollten. Andere Verteilerschlüssel führen je nach Situation zu Ungerechtigkeiten.
- Eine Ausnahme besteht bei den Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Kosten muss der Vermieter gemäß der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 Prozent nach Ihrem individuellen Verbrauch abrechnen, und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag keine qm angesprochen sind. Den Restanteil kann der Vermieter dann wiederum nach qm abrechnen.
Ihre Wohnfläche bestimmt die Abrechnung per qm
- Maßgeblich für die Abrechnung per qm ist die tatsächliche Größe Ihrer Wohnung. Diese berechnet sich nach der Wohnflächenverordnung. Räume mit einer Höhe von mindestens 2 Metern werden voll angerechnet, Räume zwischen 1 bis 2 Meter Höhe nur zur Hälfte. Raumteile unterhalb von einem Meter Höhe werden bei der Wohnflächenberechnung nicht mitgerechnet.
- Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen in der Regel mit einem Viertel bis zur Hälfte der tatsächlich vorhandenen Fläche. Maßgebend ist ihr Nutzwert.
- Haben Sie im mietvertraglich eine Fläche konkret bezeichnet, gilt diese Absprache auch dann, wenn die Fläche tatsächlich geringer ausfällt. Die Differenz bleibt irrelevant, solange sie 10 % nicht übersteigt. Erst darüber hinaus wäre dann die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.
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