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Jugendschutzgesetz und Bühne - Wissenswertes zum Bühnenauftritt

Die Leistung, die Kinder auf der Bühne bringen, ist bewundernswert.
Die Leistung, die Kinder auf der Bühne bringen, ist bewundernswert.
Kinder lieben es zu schauspielern und Jugendliche lieben es, ihre Künste darzubieten. Was eignet sich da besser, als eine Bühne für das Theaterspiel - oder Inszenierungen, wie z. B. DSDS. So herrlich ein Bühnenabend für Kinder und Jugendliche auch sein kann: Es gibt Begrenzungen des Machbaren, denn das Jugendschutzgesetz schreibt einige Regelungen vor.

Das Theater auf der Bühne macht Spaß

  • Viele Kinder und Jugendliche träumen von der großen Show und Bühne, deren Mittelpunkt sie selbst sind. Eine gutverdienende, berühmte Persönlichkeit zu sein, ist ein oft ersehnter Traum. Einige Bühnen bieten Kindern die Möglichkeit, erste Schritte auszuprobieren, wie z. B. das Frankfurter Musiktheater, die Münchener, und Berliner Kinderbühne, die „Städtische Bühne Münster“ oder die „Bühnen der Stadt Gera“ mit ihrem Kinder- und Jugendballett.
  • Die Bühne beschenkt den Darsteller jedoch nicht nur mit Glanz und Gloria, sondern fordert harte Arbeit. Kinder/Jugendliche, die ernsthaft an ihrem Traum arbeiten, verbringen viele Freizeitstunden damit, Auftritte zu üben, proben und vorzubereiten. Obwohl diese Arbeit auf freiwilliger Basis erfolgt, bleibt es dennoch harte Arbeit. Jeder Erwachsene ist sich bewusst, dass ein „Überarbeiten“  zu Stress und damit zu einem Burn-out führen kann. Aus diesem Grunde wurde zum Schutz der Kinder/Jugendlichen das Jugendschutzgesetz ins Leben gerufen
  • Kinder/Jugendliche, die morgens die Schule besuchen, anschließend ihre Hausaufgaben erledigen, um dann ihrem Hobby „Theater“ nachzugehen, stehen dauerhaft unter Anspannung. Sicher mag man glauben, ein Hobby diene der Entspannung. Doch nicht selten führt der Ehrgeiz zu einer körperlich-geistig-seelisch belastenden Situation, die Kinder/Jugendliche nicht wahrnehmen wollen. Theater-Vorstellungen bis 22.00 Uhr oder 24.00 Uhr verlangen Kindern/Jugendlichen große Anspannungen ab, die sich gesundheitsschädlich auswirken.
  • Wenn es für manchen unverständlich bleibt, warum Kinder (bis 14 J.) die Bühne bis um 20.00 Uhr und Jugendliche (bis 16 J.) bis um 22.00 Uhr zu verlassen haben, sollte man bedenken, das „natürliche“ Wachzeiten nicht gleichzusetzen sind mit „Stresszeiten“, in denen Kindern/Jugendlichen Leistung abverlangt wird. Für Körper, Seele und Geist bedeutet der Bühnenauftritt  ananstrengende Arbeit, die die Betroffenen erst bei einem Burn-out feststellen.
  • Castingshows, wie z. B. DSDS, haben bereits des Öfteren bewiesen, dass Jugendliche aufgrund der permanenten Anspannung  zusammenbrechen können (2011 Nina, 2012 Joey). D. h. der Freiwilligkeitsfaktor wird bei solchen Auftritten nicht selten überschätzt. Ehrgeiz und harte Arbeit in Form von Üben, Proben und Durchhalten fordern Kindern/Jugendlichen zu viel ab. Aus diesem Grunde sollte das Jugendschutzgesetz begrüßt werden, um in Kooperation mit ihm eine für Kinder und Jugendliche realisierbare Theaterzeit und -welt zu schaffen.

Das Jugendschutzgesetz verhindert nichts, sondern regelt

  • Viele Kinder/Jugendliche beweisen täglich, dass sich das Hobby „Theater, Tanz und Kunst“ auf der Bühne für Kinder durchaus professionell realisieren lässt. Das Kinder- und Jugendballett der "Bühnen der Stadt Gera" z. B. beeindruckt nicht nur laienhafte Zuschauer, sondern z. T. Rundfunk, Film und Presse mit Ballett, Modern Dance und Jazz. Ebenso faszinieren die Opernaufführungen des Frankfurter Musiktheaters  mit  Opern wie  „Le Villi“ (Giacomo Puccini) oder  „L’oracolo“ (Franco Leoni)  oder  Theaterauftritte der Münsteraner Bühnen mit  „Noahs Flut“ oder „Umsteigen-Spurwechsel“.
  • Gleichgültig, ob es sich um kleine Bühnen bis zu 100 m², mittelgroße Bühnen bis zu 150 m² oder Großbühnen bis zu 200 m² handelt, die Szenenflächen stehen Kindern/Jugendlichen zur Verfügung, solange sie in einem angemessenen Zeitrahmen ihrem gesundheitlichen Befinden Aufmerksamkeit schenken.  Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet Theaterauftritte nur, wenn sie in Inhalt oder Zeitrahmen die Entwicklung Heranwachsender negativ beeinflussen bzw. stören.
  • Der erste Abschnitt des (JuSchG) beschäftigt sich mit bestimmten Begriffserklärungen sowie den Hinweisen auf die Prüf- und  Nachweispflicht. D. h. Veranstalter sind verpflichtet, etwaige Altersbegrenzungen  seiner Veranstaltungen öffentlich auszuhängen und das Alter teilnehmender Personen zu prüfen. Ist für einen Veranstalter das Alter eines Teilnehmers vom äußeren Erscheinungsbild nicht ersichtlich, muss er dies per Personalausweiskontrolle klären. Ebenso obliegt es der Pflicht des Veranstalters, zu prüfen, ob ggf. Kinder oder Jugendliche von einem Erwachsenen begleitet werden ( Absch. 1 § 2 § 3 JuSchG).
  • Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Tanzveranstaltung besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen zu Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr. Handelt es sich um eine Tanzveranstaltung eines anerkannten Jugendhilfeträgers, dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 bis 24.00 Uhr teilnehmen (§ 5 Abs. 1 und 2 JuSchG). Filmveranstaltungen für Kinder und Jugendliche  müssen grundsätzlich von der obersten Landesbehörde mit Angabe der Altersbegrenzung  genehmigt sein (§ 11 Abs. 1, 2, 3  JuSchG).
  • Letzterer Paragraf besagt, dass Kinder ab 6 Jahren an Veranstaltungen bis 20.00 Uhr, Jugendliche zwischen 14-16 Jahren bis 22.00 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren bis 24.00 Uhr teilnehmen dürfen. Die Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzes obliegt der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".
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