In der Ehe sind sich die Ehepartner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB). Sie haben einen angemessenen Unterhalt zu leisten. Ist ein Ehepartner nicht erwerbstätig oder verfügt er über keinerlei finanziellen Mittel, hat er einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Ehegattenunterhalt begründet Taschengeldanspruch
Der Ehegattenunterhalt während einer bestehenden Ehe konkretisiert sich als Taschengeldanspruch. Wie dieser inhaltlich ausgestaltet ist, ist oft nicht klar. Er ist im Prinzip pfändbar.
- Der Taschengeldanspruch ist ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch. Es soll den Ehepartner unabhängig machen und ihm eine eigenständige Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner nicht erwerbstätig ist.
- Verfügt der Ehepartner hingegen über eigenes Einkommen, reduziert sich der Taschengeldanspruch Richtung Null. Dann ist sein eigenes Einkommen nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
So wird der Taschengeldanspruch berechnet
- Der Taschengeldanspruch richtet sich in seiner Höhe nach den Vermögensverhältnissen der Ehepartner. Danach wird in einem ersten Schritt auf einen fiktiven Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten abgestellt. Fiktiv ist der Ehegattenunterhalt deshalb, weil er während der Ehe nicht tituliert ist. Er wird regelmäßig mit 3/7 des Nettoeinkommens des verpflichteten Ehepartners beziffert.
- In einem zweiten Schritt setzt die Rechtsprechung dann üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 Prozent des Nettoeinkommens als Betrag des Taschengeldanspruchs an.
- Fiktiver Unterhaltsanspruch und Taschengeldanspruch müssen zusammen die Pfändungsfreigrenzen übersteigen. Die persönliche Pfändungsfreigrenze beträgt 1.045,04 € (Stand 1.7.2013).
So wird der dann pfändbare Betrag bestimmt
Ist der Taschengeldanspruch betragsmäßig bestimmt, sind davon 7/10 pfändbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der erwerbstätige Ehepartner den Anspruch ausdrücklich bewilligt oder anerkennt. Vielmehr besteht der Anspruch kraft Gesetzes.
- Beispiel: Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners: 3.500 € - fiktiver Unterhaltsanspruch: 3/7 = 1.500 €, Taschengeldanspruch: 5 % von 3.500 € = 175 €. Da Unterhaltsanspruch und Taschengeldanspruch mit insgesamt 1.675 € über der persönlichen Pfändungsfreigrenze liegen, sind 7/10 des Taschengeldes von 175 € = 122,50 € pfändbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pfändungsfreigrenze nur deshalb überschritten wird, weil ein fiktiver Ehegattenunterhalt berücksichtigt wird.
- Voraussetzung ist aber, dass die Pfändung des Taschengeldanspruchs auch der Billigkeit entspricht. Gläubiger- und Schuldnerinteressen werden dazu gegeneinander abgewogen. Dabei sind die Art und Umstände der Entstehung der Gläubigerforderung zu berücksichtigen. Befindet sich der Gläubiger in einer Notlage, überwiegt eher sein Interesse. Gleiches gilt, wenn die wirtschaftliche Situation oder der Lebensstil des Ehepartners und des Schuldners luxuriös sind. Auch ist die Entstehung der Forderung und die Verantwortlichkeit des Ehepartners als Schuldner einzubeziehen.
Unterhaltsansprüche eines Ehepartners in der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) oder nach der Scheidung (Scheidungsunterhalt) sind nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar. Danach verbleibt dem unterhaltsberechtigten Ehepartner mindestens der persönliche Pfändungsfreibetrag (1.045,04 € Stand 1.7.2013).
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