Was Sie benötigen
- Anlage EÜR
Als Freiberufler beziehen Sie mit Ihrem Honorar Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. So wie der Arbeitnehmer seinen Lohn versteuern muss, müssen Sie Ihr Honorar versteuern. Nutzen Sie Ihren Gestaltungsspielraum!
Übersteigen Sie die Steuerfreibeträge, ist Ihr Honorar steuerpflichtig
- Sie wissen, dass Umsatz nicht gleich Gewinn ist. Um Ihren Gewinn zu ermitteln, dürfen Sie Ihr Honorar als Betriebseinnahme den Betriebsausgaben gegenüberstellen. Unterm Strich ergibt sich Ihr Gewinn.
- Sie müssen Ihren Gewinn im Rahmen einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt deklarieren. Voraussetzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist, dass Sie in Verbindung mit Ihren sonstigen Einkünften die steuerlichen Freibeträge von 8004 € als Lediger und 16.008 €, wenn Sie verheiratet sind, übersteigen.
- Sie benötigen dazu die Anlage S, in der Sie Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklären.
- Ferner müssen Sie die Anlage EÜR ausfüllen. Diese Anlage stellt eine Einnahmenüberschussrechnung dar. Sie können dort Ihre Betriebsausgaben im Detail aufführen, was im Regelfall eine halbwegs geordnete Buchführung voraussetzt.
Versteuern Sie unter Ansatz von Pauschbeträgen
- Sie können es sich aber auch einfacher machen und als Freiberufler bestimmte Betriebsausgabenpauschbeträge ansetzen. Es kommt nicht darauf an, welche Ausgaben Sie im Einzelfall hatten. Dabei müssen Sie unterscheiden, ob Sie Ihr Honorar nebenberuflich oder hauptberuflich erhalten.
- Sind Sie schriftstellerisch, künstlerisch oder wissenschaftlich tätig oder üben Sie eine Lehr-, Vortrags- oder Prüfertätigkeit nebenberuflich aus, dürfen Sie 25 % Ihrer Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 614 € im Jahr, für alle Tätigkeiten als Betriebsausgaben ansetzen.
- Üben Sie eine schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit hauptberuflich aus, dürfen Sie 30 % Ihres Umsatzes, höchstens 2455 € im Jahr, als Betriebsausgabe von Ihren Betriebseinnahmen abziehen.
- Erteilen Sie Nachhilfeunterricht, sind 25 %, höchstens 614 €, maßgebend, den Überschuss müssen Sie versteuern.
- Nur dann, wenn Ihre Ausgaben über diesen Pauschbeträgen liegen, ist der Ansatz der Einzelausgaben für Sie günstiger, wenn Sie Ihr Honorar versteuern.
Vergessen Sie Ihr Arbeitszimmer nicht
- Beachten Sie, dass Sie zusätzlich zu diesen Pauschbeträgen auch die Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in Höhe einer Pauschale von 1250 € in Ansatz bringen dürfen. Beachten Sie die Grundsätze, die die Finanzverwaltung an ein solches Arbeitszimmer stellt.
- Im Übrigen müssen Sie eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht berücksichtigen. Haben Sie auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verzichtet, müssen Sie Ihrem Auftraggeber für Ihr Honorar Umsatzsteuer berechnen. Dafür dürfen Sie im Gegenzug die Ihnen selbst von Dritten in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer dagegenrechnen.
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