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Holz aus Wald mitnehmen - Wissenswertes zu den rechtlichen Grundlagen

Auch Wald hat einen Eigentümer.
Auch Wald hat einen Eigentümer.
Mit Säcken voller Holz aus dem Wald zu kommen, um dann zuhause munter den eigenen Kamin zu heizen, kann unter Umständen zu einer Anzeige führen. Wer allerdings nur eine sehr geringe Menge mitnehmen will, etwa einen kleinen Zweig zum Basteln, der braucht vor solchen Folgen in der Regel keine Angst zu haben.

Auch ein Wald hat in der Regel irgendeinen Eigentümer. Und diesem gehört nicht nur der Grund und Boden, sondern auch das Holz. Dazu gehören nicht nur die gewachsenen Bäume, sondern generell auch das am Boden liegende Holz wie Äste und Zweige.

Nicht Holz in großen Mengen aus dem Wald mitnehmen

  • Im Bundeswaldgesetz (BWaldG) sind die unterschiedlichen Eigentumsformen des Waldes geregelt. Gem. § 3 BWaldG gibt es Staatswald, Körperschaftswald und Privatwald.
  • Wald im Eigentum des Bundes oder eines Bundeslandes stellt Staatswald dar. Gehört der Kommune der Wald, handelt es sich um Körperschaftswald. Fällt ein Wald bzw. Waldstück nicht in diese Kategorien, handelt es sich um Privatwald mit einem privaten Eigentümer.
  • Wenn Sie große Mengen Holz aus einem Wald mitnehmen, der nicht in Ihrem Eigentum steht, dann begehen Sie damit theoretisch einen Diebstahl.
  • Allerdings wird kaum jemand etwas einzuwenden haben, wenn Sie einen einzelnen kleinen Ast oder Zweig aufheben.
  • Dabei haben Sie auch eine Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auf Ihrer Seite: Gem. § 39 Abs. 3 BNatSchG darf sich jedermann dort, wo kein Betretungsverbot gilt, u. a. Zweige wild lebender Pflanzen aneignen bzw. mitnehmen - vorausgesetzt, es handelt sich dabei um eine wirklich kleine Menge und der persönliche Bedarf soll dadurch gedeckt werden.
  • Wer karrenweise Holz mitnehmen möchte, muss dafür einen Holzleseschein erwerben. Eine andere Möglichkeit ist ein Holzlos, das den Holzeinschlag auf einer bestimmten Fläche ermöglicht.

Eine Erlaubnis bei der Gemeinde beantragen

  • Steht der Wald im kommunalen Eigentum, dann ist es vielerorts möglich, einen Holzleseschein zu erwerben. Damit ist es erlaubt, Rest- und Abfallholz einzusammeln - allerdings nicht, auch Bäume zu fällen.
  • Wenn Sie selbst die Axt schwingen wollen, dann benötigen Sie hierfür ein Holzlos, dass den Holzeinschlag auf einer bestimmten Fläche ermöglicht.
  • Wem das alles zu viel Arbeit ist, der kann an manchen Orten Brennholz auch direkt bei der Gemeinde erwerben und muss es dann nur noch im Wald abholen.

Auch Holz hat in der Regel einen Eigentümer. Wer dessen Rechte massiv verletzt, muss mit dementsprechenden Konsequenzen rechnen.

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